AHV-Newsletter 2017-02: Erziehungsgutschriften für nicht verheiratete oder geschiedene Paare – neue Regelung ab 2017

Erziehungsgutschriften sind keine Geldleistungen, sondern Gutschriften, die bei der Rentenberechnung wie ein Erwerbseinkommen (als ob darauf Beiträge bezahlt worden wären) berücksichtigt werden. Nicht verheiratete oder geschiedene Paare können über die Aufteilung der Erziehungsgutschriften eine Regelung treffen. Für eine solche Regelung kann das Formular link auf unserer Homepage verwendet werden. Regelungen können jederzeit für die Zukunft geändert werden.

Anspruch auf Erziehungsgutschriften haben Rentner und Rentnerinnen für jedes Jahr, in dem sie in Liechtenstein versichert waren und zugleich Kinder unter 16 Jahren zu betreuen hatten. Bei verheirateten Personen wird die Gutschrift während aller Ehejahre je zur Hälfte auf die Ehepartner aufgeteilt. Ebenso werden die Erwerbseinkommen, welche die beiden Ehegatten während der Ehejahre erzielt haben, aufgeteilt und je zur Hälfte den Ehegatten gutgeschrieben (AHV-Splitting). Bei unverheirateten Eltern werden die Erziehungsgutschriften dem Elternteil angerechnet, der das alleinige Sorgerecht innehat.

Nicht verheiratete oder geschiedene Paare können Vereinbarungen treffen und diese auch für die Zukunft wieder ändern.

Seit Inkrafttreten des neuen Sorgerechts am 1.1. 2015 ist die gemeinsame Obsorge auch nach der Scheidung der Regelfall, die Erziehungsgutschriften werden in der Folge nach einer Trennung/Scheidung weiterhin geteilt, unabhängig davon wie die tatsächliche Betreuung aussieht. Die Erwerbseinkommen werden nach Auflösung der Ehe nicht mehr gesplittet, sondern individuell angerechnet.

Da nach einer Scheidung meistens ein Elternteil, oftmals die Mutter, hauptverantwortlich die Kinder betreut, kann dieser Elternteil im Normalfall nur Teilzeit erwerbstätig sein und nur eine entsprechend geringere Altersvorsorge aufbauen. Hier ermöglicht die Anrechnung von Erziehungsgutschriften einen gewissen Ausgleich.

Art. 77 Abs. 3 der Verordnung zum AHV-Gesetz sieht darum für unverheiratete oder geschiedene Elternteile neu die Möglichkeit des Abschlusses einer Vereinbarung zur Anrechnung der Erziehungsgutschriften vor. Unverheiratete oder geschiedene Paare können für Erziehungsjahre ab 01.01.2017 vereinbaren, wem die Erziehungsgutschrift angerechnet werden soll, wenn für die Kinder "gemeinsame Obsorge" vereinbart wurde bzw. gilt.

  •  ohne Vereinbarung: Hälfte der Frau / Hälfte dem Mann
  •  Option 1: ganze Erziehungsgutschrift der Frau
  •  Option 2: ganze Erziehungsgutschrift dem Mann 

Die erstmalige Vereinbarung gilt frühestens ab dem Tag der Vereinbarung. Eine Abänderung der Vereinbarung bewirkt eine Änderung in der Anrechnung der Erziehungsgutschriften per 01. Januar des Folgejahres. Rückwirkende Vereinbarungen sind ausgeschlossen. Sowohl erstmalige Vereinbarungen als auch Abänderungen sind von den beiden Elternteilen aufzubewahren und im Rentenfall dem Rentenantrag beizulegen. Das Formular für eine Vereinbarung über die Anrechnung der Erziehungsgutschriften in der AHV-IV kann auf der Homepage heruntergeladen werden: link Wichtige Informationen finden Sie auch im Merkblatt über die Erziehungsgutschriften link

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