AHV-Newsletter 2011-08: Vereinheitlichung des Lohnbegriffs

Die von den AHV-IV-FAK-Anstalten im Mai 2011 bei Arbeitgebern durchgeführte Kundenumfrage zeigt unter anderem, dass der Wunsch nach einer Vereinfachung des beitragspflichtigen Lohnbegriffs besteht: Es kam die Anregung, dass eine einheitliche Bruttolohnsumme für AHV und Landesverwaltung den administrativen Aufwand der Arbeitgeber deutlich reduzieren würde.

Die Umsetzung dieses Anliegens hängt zum Teil davon ab, dass Gesetze und Verordnungen geändert werden müssten. Das liegt ausserhalb des Kompetenzbereichs der AHV-IV-FAK-Anstalten, aber auch in diesem Bereich haben sich positive Entwicklungen ergeben.

  • Im Zuge der Totalrevision des ALV-Gesetzes wurde der ALV-Lohnbegriff so definiert, dass dieser mit dem AHV-Lohnbegriff vollkommen identisch ist. Alles was AHV-pflichtigen Lohn darstellt, ist auch ALV-pflichtiger Lohn. Als wichtige Ausnahme bleibt lediglich die Lohnobergrenze bei der ALV von derzeit jährlich CHF 126'000.--
  • Weitere Schritte zur Vereinheitlichung des bisher von der Steuerverwaltung und den AHV-IV-FAK-Anstalten unterschiedlich verwendeten Lohnbegriffes sind bereits in die Wege geleitet (Anregung zur Änderung von Verordnungen). Solche Veränderungen müssen aber immer gut geprüft werden und sollten nur auf Kalenderjahresanfang hin erfolgen.

Zum Teil lässt sich dieses Anliegen aber auch durch Praxisänderungen herbeiführen. Die AHV-IV-FAK-Anstalten und die Liechtensteinische Steuerverwaltung sind bestrebt, auch in der Praxis einen „identischen Lohnbegriff“ zu verwenden. So wurden im Jahre 2010 diverse noch bestehende Unterschiede per 01.01.2011 bereinigt (soweit die gesetzlichen Unterschiede dies zulassen). Alle Arbeitgebenden wurden im Herbst 2010 mittels Rundschreiben über diese Änderungen orientiert. Die Einzelheiten werden im folgenden AHV-Newsletter, Ausgabe 2011-09 dargestellt.