Vaterschaftsgeld

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Allgemein

Was ist Vaterschaftsgeld?

Vaterschaftsgeld ersetzt während der beruflichen Freistellung den Lohn erwerbstätiger Väter (gilt auch für gleichgeschlechtliche Elternteile). Es unterstützt eine gleichberechtigte Aufteilung von Betreuungs- und Pflegeaufgaben, fördert den frühen Aufbau einer engen Bindung zwischen Vätern und Kindern und trägt zur Gleichstellung am Arbeitsplatz bei.

Gesetzesbestimmungen

Welche Gesetze gelten?

Die arbeitsrechtlichen Voraussetzungen (wer hat wann unter welchen Voraussetzungen Anspruch auf Vaterschaftszeit) regelt das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch (ABGB).

Die finanziellen Ansprüche sind im Familienzulagen- und Erwerbsersatzgesetz (FZEG) und in der dazugehörenden Verordnung (FZEV) festgelegt.

Anspruch und Dauer

Welche Voraussetzungen müssen für das Vaterschaftsgeld erfüllt sein?

Ein Arbeitnehmer hat Anspruch auf Vaterschaftsgeld, wenn er die folgenden Bedingungen erfüllt:

  • Er bezieht die Vaterschaftszeit bei einem in Liechtenstein ansässigen Arbeitgeber.
  • Er ist mindestens in den 180 Tagen unmittelbar vor Begründung der Vaterschaft bei der Liechtensteinischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert.

Wie lange kann Vaterschaftsgeld bezogen werden?

Anspruch auf Vaterschaftsgeld besteht für zwei aufeinanderfolgende Wochen.

Fallen während dieser Zeit gesetzliche Feiertage an oder wird die Vaterschaftszeit wegen Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes unterbrochen, verlängert sich der Zeitraum um die entsprechenden Kalendertage. Trotz Verlängerung werden ausschliesslich zwei Wochen ausbezahlt.

Wird bei Mehrlingsgeburten der Anspruch grösser?

Nein, bei Mehrlingsgeburten besteht der Anspruch auf das Vaterschaftsgeld nur einmal.

Was passiert, wenn die Mutter stirbt?

Stirbt die Mutter am Tag der Geburt oder während 20 Wochen danach, so hat der versicherte Arbeitnehmer für die Vaterschaftszeit Anspruch auf zusätzliches Vaterschaftsgeld während mindestens 20 aufeinanderfolgenden Wochen.

Wie lange dauert die Rahmenfrist zum Bezug?

Die Vaterschaftszeit kann ab Geburt innerhalb der ersten acht Lebensmonate des Kindes bezogen werden.

Übergangsregelung

Wie sehen die Übergangszeiten aus?

Anspruch auf Vaterschaftsgeld besteht auch bei einem Kind, das vor Inkrafttreten des Gesetzes (also vor 01. Januar 2026) geboren wurde. Bei jedem Kind, das im 2025 geboren ist und am 01.01.2026 nicht älter als 8 Monate ist, beginnt am 01.01.2026 eine 8-monatige Rahmenfrist für den Bezug der Vaterschaftszeit.

Der Bezug und die Entschädigung der Vaterschaftszeit sind frühestens mit Inkrafttreten des Gesetzes ab 01. Januar 2026 möglich.

Anmeldung bei der Liechtensteinischen FAK-Anstalt

Wie wird der Anspruch auf Vaterschaftsgeld geltend gemacht?

Anmeldung: Der Arbeitgeber oder der anspruchsberechtigte Vater melden den Anspruch bei der Familienausgleichskasse (Liechtensteinische FAK-Anstalt) an.

Bestätigung durch den Arbeitgeber: Der Arbeitgeber bestätigt in jedem Fall gegenüber der Familienausgleichskasse (Liechtensteinische FAK-Anstalt) den Beginn und die Dauer der Vaterschaftszeit.

Höhe des Vaterschaftsgeldes

Berechnung: Das Vaterschaftsgeld beträgt 80% des letzten vor der Geburt bezogenen AHV-pflichtigen Lohnes.

Lohnobergrenze: Der Höchstbetrag des zu berücksichtigenden AHV-pflichtigen Lohnes ist auf CHF 148‘200 festgelegt.

Auszahlung

Wie wird das Vaterschaftsgeld ausbezahlt?

Die Familienausgleichskasse (Liechtensteinische FAK-Anstalt) überweist das Vaterschaftsgeld an den Arbeitgeber.

Bei besonderen Umständen (z.B. Insolvenz des Arbeitgebers) zahlt die Familienausgleichskasse (Liechtensteinische FAK-Anstalt) das Geld direkt an den Vater aus.

Sozialversicherung

Auf das Vaterschaftsgeld werden keine Beiträge zu den Sozialversicherungen erhoben.

Steuerpflicht (Quellensteuerpflicht)

Das Vaterschaftsgeld ist in Liechtenstein steuerpflichtig (quellensteuerpflichtig).

Rückerstattung von zu Unrecht bezogenen Leistungen

Müssen die Leistungen, die zu Unrecht bezogen wurden, zurückbezahlt werden?

Zu Unrecht erhaltene Leistungen müssen zurückbezahlt werden.

Die Familienausgleichskasse (Liechtensteinische FAK-Anstalt) kann diese Beträge mit bereits fälligen oder künftig fälligen Leistungen verrechnen.

Bei berechtigtem Vertrauen «guter Glaube» und nachgewiesener grosser finanzieller Notlage «grosse Härte» der Person kann die Familienausgleichskasse (Liechtensteinische FAK-Anstalt) die Rückforderung des unrechtmässigen Bezuges ganz oder teilweise erlassen.

Beispiel: Berechnung des Vaterschaftsgeldes

Das Vaterschaftsgeld wird (wie das Mutterschaftsgeld) mit folgender verbindlichen Formel berechnet: (anrechenbarer Jahresverdienst / 360) x 80%

a) Monatslohn

Beispiel

Berechnung

in CHF

Grundlohn pro Monat

4’000.00

13. Monatslohn / Gratifikation

4’000.00

Jahreseinkommen

(12 x 4’000.00) + 4’000.00

52’000.00

Tageseinkommen (auf die nächsten vollen 5 Rappen gerundet)

52’000.00 / 360

144.45

Taggeld

144.45 x 80 %

115.56

Aufgerundetes Taggeld

115.60

Anzahl Taggelder (Mutter / Vater)

140 / 14

Total Mutterschaftsgeld

140 x 115.60

16’184.00

Anzahl Tage Vaterschaftsgeld

14 x 115.60

1’618.40

b) Stundenlohn

Beispiel

Berechnung

in CHF

Grundlohn pro Stunde

20.00

Arbeitszeit (Std. / Wochentage)

45 / 7

Tageseinkommen 1 (Lohn x Arbeitszeit)

20.00 x 45 : 7

128.57142

Jahreseinkommen

128.57142 x 360

46’285.7112

Gratifikation / 13. Monatslohn etc.

46’285.7112 x 0.0833

3’855.59974

Gesamtjahreseinkommen

50’141.31094

Tageseinkommen 2

(50’141.31094 / 360)

139.28141

Aufgerundetes Tageseinkommen

139.30

Weitere Informationen

Diese Seite vermittelt nur eine allgemeine Übersicht. Einzelfälle werden nach den nationalen gesetzlichen Bestimmungen beurteilt.

Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten sind grundsätzlich die Bestimmungen der von Liechtenstein mit anderen Staaten abgeschlossenen Sozialversicherungsabkommen massgebend.