Anschlusskontrolle der obligatorischen Krankentaggeldversicherung (KTG)

Ab 01.01.2021 führt die AHV im Auftrag das Amts für Gesundheit die Überprüfung der Anschlusspflicht für die obligatorische Krankentaggeld gemäss Gesetz über die Krankenversicherung (KVG) Art.11a durch.

Die Anschlusskontrolle findet in folgenden Fällen durch die AHV statt:

  1. Erstkontrollen (bei Erfassung eines neuen Arbeitgebers durch die AHV)
  2. Periodische Kontrollen (zum Zeitpunkt der jährlichen Lohndeklaration)
  3. Arbeitgeberkontrollen vor Ort durch die AHV

Die AHV prüft in diesen Fällen (1 – 3) anhand der vorhandenen Angaben, ob der Arbeitgeber nach KVG versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigt (d.h. ob die Voraussetzungen von Art. 7 Abs. 1 Bst. b KVG erfüllt sind) und ob ein Vertrag mit einer in Liechtenstein anerkannten Krankenkasse gemäss Art. 2 KVG vorliegt. Den Nachweis hat der Arbeitgeber zu erbringen. Die AHV hat bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäss Art. 11a KVG die Anforderungen der Gesetzgebung über den Datenschutz zu beachten.

1. Erstkontrolle

Bei der Erfassung eines neuen Arbeitgebers im Register der AHV wird gleichzeitig geprüft, ob dieser Arbeitgeber dem KVG unterstellte Arbeitnehmer beschäftigt und ob er mit einer anerkannten Krankenkasse einen Vertrag über die obligatorische Krankentaggeldversicherung abgeschlossen hat.

Der Arbeitgeber hat der AHV eine schriftliche Bescheinigung der Krankenkasse vorzulegen. Aus dieser Bescheinigung muss hervorgehen, dass ein Vertragsabschluss gemäss KVG erfolgt ist.

2. Periodische Anschlusskontrolle

Zum Zeitpunkt der jährlichen Abrechnung der AHV-Beiträge prüft die AHV, ob die Arbeitgeber, welche gemäss KVG versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen, über eine obligatorische Krankentaggeldversicherung verfügen.

Anlässlich der jährlichen AHV-Lohndeklaration muss der Arbeitgeber angeben, ob und bei welcher Krankenkasse eine obligatorische Krankentaggeldversicherung besteht. Falls keine Versicherung besteht, ist dies entsprechend zu begründen.

3. Anschlusskontrolle bei Arbeitgeberkontrolle

Bei einer Arbeitgeberkontrolle vor Ort prüft die AHV, ob ein Arbeitgeber gemäss Lohndeklaration nach KVG versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigt und ob eine obligatorische Krankentaggeldversicherung besteht.

Der Arbeitgeber hat zu diesem Zweck der AHV bei der Kontrolle vor Ort den Vertrag mit der Krankentagversicherung oder einen anderen geeigneten Nachweis (z.B. aktuellste Prämienrechnung) vorzulegen.

Anerkannte Krankenkassen: https://www.llv.li/inhalt/12034/amtsstellen/krankenkassen