Der Anspruch auf eine Ergänzungsleistung wird durch eine Anmeldung auf besonderem Formular geltend gemacht. Die Formulare können bei der AHV-Verwaltung und bei der Gemeindekasse bezogen werden. Die Anmeldung ist beim Gemeindekassier der Wohngemeinde bestätigen zu lassen.

Der Anspruch auf eine Ergänzungsleistung besteht erstmals für den Monat, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist und sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen für ihre Ausrichtung erfüllt sind. Er erlischt auf Ende des Monats, in welchem eine der Voraussetzungen dahingefallen ist.

Wird die Anmeldung innert 6 Monaten seit der Zustellung der AHV- oder IV-Rentenverfügung eingereicht, so beginnt der Anspruch mit dem Monat der Anmeldung für die Rente, frühestens jedoch mit der Rentenberechtigung.