AHV-Newsletter 2011-12: Beitragssätze / Massgebender Lohn

Änderung der Beitragssätze

Der Landtag hat im Oktober 2011 beschlossen, den Arbeitgeber-Beitrag an die AHV von bisher 3.8 % auf neu 4.0 % zu erhöhen und zugleich den FAK-Beitrag von bisher 2.1 % auf neu 1.9 % zu reduzieren.

Aus nachstehender Tabelle ersehen Sie die ab 01.01.2012 gültigen Beitragssätze:

Wie Sie aus den vorstehend aufgeführten Beitragssätzen entnehmen können, verändert sich nur der Arbeitgeberbeitrag an die AHV und die FAK. Es ergibt sich also für die Lohnabrechnung Ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter keine Änderung, auch hat sich die Summe aller Beitragssätze nicht verändert.

Bitte beachten Sie unser Merkblatt „1.1 Merkblatt über die AHV/IV/FAK-Beiträge gültig ab 01.01.2012“, welches Sie auf unserer Homepage www.ahv.li finden.

Mit diesem Link gelangen Sie direkt zur Seite mit den Merkblättern.

Anpassung des AHV-pflichtigen Lohns

Die von den AHV-IV-FAK-Anstalten im Mai 2011 bei Arbeitgebern durchgeführte Kundenumfrage zeigte unter anderem den Wunsch nach einer Vereinheitlichung des beitragspflichtigen Lohns bei den verschiedenen Stellen (AHV, Steuer, usw.).

Im Zuge der Totalrevision des ALV-Gesetzes wurde der ALV-Lohnbegriff so definiert, dass dieser mit dem AHV-Lohnbegriff vollkommen identisch ist. Alles was AHV-pflichtigen Lohn darstellt, ist auch ALV-pflichtiger Lohn. Als wichtige Ausnahme bleibt lediglich die Lohnobergrenze bei der ALV von derzeit jährlich CHF 126'000.--.

Gesetzlich gedeckte Praxisänderungen zur Vereinheitlichung des bisher von der Steuerverwaltung und den AHV-IV-FAK-Anstalten unterschiedlich verwendeten Lohnbegriffes sind bereits umgesetzt worden (die Arbeitgeber wurden mittels Rundschreiben informiert).

Eine weitere Vereinheitlichung wurde mit der Streichung der Bestimmungen in Art. 9 Bst. b, c und e der AHV-Verordnung (gültig ab 01.01.2012) realisiert. Dies hat jedoch zur Auswirkung, dass folgende bisherige Ausnahmen vom massgebenden Lohn neu als massgebender Lohn anzusehen sind:

Leistungen des Arbeitgebers

  • an Arzt- Arznei-, Spital- oder Kurkosten

Zuwendungen des Arbeitsgebers

  • bei Verlobung, Hochzeit, bei Geburt von Kindern von Arbeitnehmern,
  • beim Tod von Angehörigen von Arbeitnehmern, an Hinterlassene von Arbeitnehmern
  • bei Bestehen von beruflichen Prüfungen
  • bei beruflich bedingtem Wohnungswechsel

Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke

  • auch wenn diese nach dem 15. Dienstjahr bzw. 15 Jahren nach Firmengründung ausgerichtet werden

Weitere Einzelheiten zum Lohnbegriff finden Sie unter www.ahv.li/beitraege/arbeitnehmer-arbeitgeber/massgebender-lohn.html und unter http://www.ahv.li/online-schalter/merkblaetter.html. Bei Fragen zum AHV-pflichtigen Lohnbegriff steht Ihnen unser „Team Beiträge“ gerne zur Verfügung.

Umfassende Informationen zu Beiträgen und Leistungen der AHV-IV-FAK finden Sie auf unserer Homepage www.ahv.li. Bei weiteren Fragen helfen Ihnen unsere Fachleute gerne. Sie können ganz allgemein an uns gelangen oder auch ganz gezielt eine individuelle Situation besprechen:

Mit diesem Link gelangen Sie direkt zur Liste mit den Kontaktpersonen, bzw. dem Telefonbuch der Liechtensteinischen AHV-IV-FAK.