Allgemeines

Ergänzungsleistungen werden dann ausgerichtet, wenn die Renten der AHV/IV zusammen mit weiteren Einnahmen sowie dem Vermögen der Rentnerinnen und Rentner kein ausreichendes Mindesteinkommen sichern.

Es besteht ein rechtlicher Anspruch auf diese Leistungen, sofern die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Sie stellen daher weder Fürsorge noch Sozialhilfe dar.

Die Ergänzungsleistungen bestehen in zwei Kategorien:

  • jährliche Leistungen, die in monatlichen Raten ausbezahlt werden
  • Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten