Berechnung der EL

Die jährlichen Ergänzungsleistungen entsprechen der Differenz zwischen den anrechenbaren Einnahmen und Ausgaben.

Dabei wird unterschieden zwischen Personen, die zu Hause leben, und Personen, die in einem Heim wohnen.

Sind die Ausgaben höher als die Einnahmen, so wird die Differenz bis zu einem Höchstbetrag als Ergänzungsleistung ausgerichtet.

Bei zusammenlebenden Ehepaaren und Konkubinatspaaren erfolgt eine gemeinsame Berechnung; dabei werden auch die Einkünfte des anderen Partners mitberücksichtigt, auch wenn dieser selbst keinen Anspruch hat. Wenn zudem noch Kinder im Haushalt leben, die einen Anspruch auf Kinderrente begründen, erfolgt ebenfalls eine gemeinsame Berechnung. Auch bei zusammenlebenden Hinterlassenen (Witwe mit Waisen, Witwer mit Waisen, zusammenlebende Waisen) erfolgt eine gemeinsame Berechnung.

Anrechenbare Einnahmen zur Ergänzungsleistung

Verschiedene Einkünfte werden zur Gänze als Einkommen angerechnet, dazu gehören insbesondere:

  • Renten der AHV und IV, der Pensionskassen, der privaten Versicherungen und der ausländischen Versicherungen;
  • Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen wie z.B. Zinsen aus Sparguthaben und Wertschriften;
  • ein Teil des Reinvermögens (Vermögen nach Abzug der Schulden) wird als Einkommen angerechnet (sog. Vermögensverzehr); es gelangt nur jener Teil des Reinvermögens in die Berechnung, der über den folgenden Grenzbeträgen (Vermögensfreibetrag) liegt:
  • 45'000 CHF bei Ehepaaren und Konkubinatspaaren,
  • 30'000 CHF bei Alleinstehenden,
  • 15‘000 CHF bei Kindern, die Anspruch auf Kinderrente der AHV/IV begründen sowie bei Waisen,
  • vom Reinvermögen, das über dem Vermögensfreibetrag liegt, wird ein Fünfzehntel (bei im Heim wohnenden Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel) als Einkommen angerechnet;
  • Einnahmen aus Miete, Untermiete, Pacht und Nutzniessung;
  • familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (Alimente);
  • Leistungen der Familienausgleichskasse;
  • Ersatzeinkünfte wie Taggelder der Krankenkasse oder Unfallversicherung.

Ein allfälliges Erwerbseinkommen wird nur zum Teil angerechnet.

Allenfalls kommt ein hypothetisches Einkommen zur Anrechnung. Dies geschieht, wenn bei gewissen Kategorien von Renterinnen und Rentnern (z.B. Invalidenrentner und Invalidenrentnerinnen, Witwer/Witwen) oder bei nicht erwerbstätigen Ehegatten eine Erwerbsfähigkeit erwartet werden darf.

Nicht als Einkommen angerechnet werden Verwandtenunterstützungen, Fürsorgeleistungen, Stipendien, Blindenbeihilfen und das Weihnachtsgeld der AHV und IV.

Als Ausgaben werden angerechnet:

  • ein Pauschalbetrag zur Bestreitung der allgemeinen jährlichen Lebenskosten (sog. Einkommensgrenze); diese Pauschale beträgt:
Pauschalbeträge

Betrag (in CHF)

Alleinstehende und minderjährige Bezügerinnen

20'496

Ehepaare und Konkubinatspaare

30'768

Waisen

10'272

  • für Kinder, die Anspruch auf Kinderrente der AHV/IV begründen, werden Pauschalbeträge hinzugezählt;
  • bei Heimbewohnern werden als Ausgaben die jeweiligen Tagestaxen und zudem ein Betrag von 6'660 CHF für persönliche Auslagen angerechnet;
  • Gewinnungskosten (Aufwendungen zur Ausübung eines Berufes);
  • Netto-Mietzins (bei alleinstehenden Personen bis zum Höchstbetrag von 11'200 CHF jährlich; bei Ehepaaren sowie bei Konkubinatspaaren und Personen mit rentenberechtigten oder an der Rente beteiligten Kindern bis zum Höchstbetrag von 12'600 CHF jährlich);
  • Wohnnebenkostenpauschale (bei Alleinstehenden 1'600 CHF jährlich; bei Ehepaaren sowie bei Konkubinatspaaren und Personen mit rentenberechtigten oder an der Rente beteiligten Kindern 2'200 CHF jährlich);
  • Hypothekarzinsen bis zur Höhe des Mietzinsabzuges;
  • weitere Schuldzinsen bis zur Höhe von 6'000 CHF jährlich;
  • Gebäudeunterhaltskosten (2% des Steuerschätzwertes);
  • von der Gesuchstellerin bzw. vom Gesuchsteller geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (Alimente);
  • Beiträge an die AHV/IV und ALV (Arbeitslosenversicherung);
  • Prämien für die obligatorische Krankenversicherung in Form einer pauschalen Anrechnung von 695 CHF für Jugendliche ab dem 1. Januar, in dem sie das 17. Altersjahr vollenden, bis Ende des Kalenderjahres, bevor sie das 21. Altersjahr vollenden. 1'390 CHF für erwachsene Personen ab dem 1. Januar des Kalenderjahres, in dem sie das 21. Altersjahr vollenden
  • die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestbeiträge an die betriebliche Personalvorsorge;
  • Pauschale zur Deckung der Kostenbeteiligung (Selbstbehalte / Franchisen) an die obligatorische Krankenversicherung von 240 CHF für Personen ab dem 1. Januar des Kalenderjahres, in dem sie das 21. Altersjahr vollenden. 100 CHF für Personen ab dem 1. Januar des Kalenderjahres, in dem sie das 65. Altersjahr vollenden
  • Krankheitskosten (beispielsweise Zahnarztkosten oder Beitrag an Hilfsmittel);
  • behinderungsbedingte Mehrkosten.