Mutterschaftsgeld

Allgemein

Was ist Mutterschaftsgeld?

Mutterschaftsgeld ersetzt während der beruflichen Freistellung den Lohn erwerbstätiger Frauen und fördert den frühen Aufbau einer engen Bindung zwischen Müttern und Kindern.

Gesetzesbestimmungen

Welche Gesetze gelten?

Die arbeitsrechtlichen Voraussetzungen (wer hat wann unter welchen Voraussetzungen Anspruch auf Mutterschaftsgeld) regelt das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch (ABGB).

Die finanziellen Ansprüche sind im Familienzulagen- und Erwerbsersatzgesetz (FZEG) und in der dazugehörenden Verordnung (FZEV) festgelegt.

Anspruch und Dauer

Welche Voraussetzungen müssen für Mutterschaftsgeld erfüllt sein?

Eine Arbeitnehmerin hat Anspruch auf Mutterschaftsgeld, wenn sie die folgenden Bedingungen erfüllt:

  • Sie ist in den letzten 270 Tagen vor der Geburt durchgehend bei der Liechtensteinischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert – Unterbrechungen dürfen drei Monate nicht überschreiten;
  • Sie beendet ihre Erwerbstätigkeit in Liechtenstein frühestens 20 Wochen vor der Geburt, sofern nicht eine dieser Frist vorausgehende mindestens hälftige Arbeitsunfähigkeit ärztlich nachgewiesen wird;
  • Das Kind lebensfähig geboren wird oder die Schwangerschaft mindestens 23 Wochen gedauert hat.

Wie lange kann Mutterschaftsgeld bezogen werden?

Der Anspruch auf eine Freistellung besteht für 20 aufeinanderfolgende Wochen.

  • Beginn: Der Anspruch entsteht frühestens vier Wochen vor der Geburt.
  • Reguläre Bezugsdauer: 20 aufeinanderfolgende Wochen (entspricht 140 Tage).
  • Vorzeitiges Ende: Wenn die Mutter bzw. Arbeitnehmerin die Erwerbstätigkeit während dieser Zeit ganz oder teilweise wieder aufnimmt, endet der Anspruch sofort. Stirbt die Mutter während der Bezugszeit, endet ihr Anspruch auf Mutterschaftsgeld ebenfalls sofort.

Kann der Anspruch auf Mutterschaftsgeld verlängert werden, wenn das Kind längere Zeit im Spital bleiben muss?

Ja. Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld wird um die Dauer des Krankenhausaufenthalts verlängert, höchstens jedoch um acht Wochen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  • Das Neugeborene bleibt unmittelbar nach der Geburt für mindestens zwei Wochen durchgehend im Spital;
  • Die Mutter weist nach, dass sie bereits zum Zeitpunkt der Geburt beschlossen hatte, nach Ende der Mutterschaftszeit wieder zu arbeiten.

Kann der Anspruch auf Mutterschaftsgeld verlängert werden, wenn der Vater (andere Elternteil) verstirbt?

Ja, stirbt der andere Elternteil innerhalb von acht Monaten nach der Geburt des Kindes, hat die erwerbstätige Mutter Anspruch auf eine zusätzliche Freistellung von zwei aufeinanderfolgenden Wochen für die Kinderbetreuung.

Die Verlängerung beginnt unmittelbar nach der 20 Wochen dauernden Mutterschaftszeit und einer allfälligen Verlängerung wegen Spitalaufenthalt des Neugeborenen.

Der Anspruch auf die Verlängerung endet nicht, wenn die Mutter ihre Erwerbstätigkeit wiederaufnimmt.

Der Anspruch endet hingegen, wenn die Mutter oder das anspruchsbegründende Kind verstirbt oder das Kind das erste Lebensjahr vollendet hat.

Leistungen anderer Sozialversicherungen

Was passiert, wenn Leistungen anderer Sozialversicherungen zeitgleich mit dem Mutterschaftsgeld zusammenfallen?

Wenn Mutterschaftsgeld bezogen wird, entfällt der Anspruch auf folgende Taggelder:

  1. Krankenversicherung
  2. Arbeitslosenversicherung
  3. Invalidenversicherung
  4. Unfallversicherung

Hatte die Mutter vor Beginn der Mutterschaft Anspruch auf ein obligatorisches versichertes Taggeld, darf das Mutterschaftsgeld nicht niedriger sein als dieses bisherige Taggeld.

Höhe des Mutterschaftsgeldes

Berechnung: Das Mutterschaftsgeld wird als Taggeld ausgerichtet und beträgt 80 % des letzten vor der Geburt bezogenen AHV-pflichtigen Lohnes.

Lohnobergrenze: Der Höchstbetrag des zu berücksichtigenden AHV-pflichtigen Lohnes ist auf CHF 148‘200 festgelegt.

Anmeldung bei der Liechtensteinischen FAK-Anstalt

Wie wird der Anspruch auf Mutterschaftsgeld geltend gemacht?

Anmeldung: Der Arbeitgeber oder die anspruchsberechtigte Mutter melden den Anspruch bei der Familienausgleichskasse (Liechtensteinische FAK-Anstalt) an.

Bestätigung durch den Arbeitgeber: Der Arbeitgeber bestätigt in jedem Fall gegenüber der Familienausgleichskasse (Liechtensteinische FAK-Anstalt) den Beginn der Mutterschaftszeit.

Auszahlung

Wie wird das Mutterschaftsgeld ausbezahlt?

Die Familienausgleichskasse (Liechtensteinische FAK-Anstalt) überweist das Mutterschaftsgeld direkt an den Arbeitgeber.

Bei besonderen Umständen (z.B. Insolvenz des Arbeitgebers) zahlt die Familienausgleichskasse (Liechtensteinische FAK) das Geld direkt an die Mutter.

Sozialversicherung

Auf das Mutterschaftsgeld werden keine Beiträge zu den Sozialversicherungen erhoben.

Steuerpflicht (Quellensteuerpflicht)

Das Mutterschaftsgeld ist in Liechtenstein steuerpflichtig (quellensteuerpflichtig).

Rückerstattung von zu Unrecht bezogenen Leistungen

Müssen die Leistungen, die zu Unrecht bezogen wurden, zurückbezahlt werden?

Zu Unrecht bezogene Leistungen müssen zurückbezahlt werden.

Die Familienausgleichskasse (Liechtensteinische FAK-Anstalt) kann diese Beträge mit bereits fälligen oder künftig fällig werdenden Leistungen verrechnen.

Bei berechtigtem Vertrauen «guter Glaube» und nachgewiesener grosser finanzieller Notlage «grosse Härte» der Person kann die Familienausgleichskasse (Liechtensteinische FAK-Anstalt) die Rückforderung des unrechtmässigen Bezuges ganz oder teilweise erlassen.

Beispiel: Berechnung des Mutterschaftsgeldes

Das Mutterschaftsgeld wird (wie das Vaterschaftsgeld) mit folgender Formel berechnet:

(anrechenbarer Jahresverdienst / 360) × 80 %

a) Monatslohn

Beispiel

Berechnung

in CHF

Grundlohn pro Monat

4’000.00

Jahreseinkommen

(12 x 4’000.00) + 4’000.00

52’000.00

Tageseinkommen (auf die nächsten vollen 5 Rappen gerundet)

52’000.00 / 360

144.45

Taggeld

144.45 x 80 %

115.56

Aufgerundetes Taggeld

115.60

Anzahl Taggelder (Mutter / Vater)

140 / 14

Total Mutterschaftsgeld

140 x 115.60

16’184.00

Anzahl Tage Vaterschaftsgeld

14 x 115.60

1’618.40

b) Stundenlohn

Beispiel

Berechnung

in CHF

Grundlohn pro Stunde

20.00

Arbeitszeit (Std. / Wochentage)

45 / 7

Tageseinkommen 1 (Lohn x Arbeitszeit)

20.00 x 45 : 7

128.57142

Jahreseinkommen

128.57142 x 360

46’285.7112

Gratifikation / 13. Monatslohn etc.

46’285.7112 x 0.0833

3’855.59974

Gesamtjahreseinkommen

50’141.31094

Tageseinkommen 2

(50’141.31094 / 360)

139.28141

Aufgerundetes Tageseinkommen

139.30

Weitere Informationen

Dieses Merkblatt vermittelt nur eine allgemeine Übersicht. Einzelfälle werden nach den nationalen gesetzlichen Bestimmungen beurteilt.

Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten sind zusätzlich die Bestimmungen der von Liechtenstein mit anderen Staaten abgeschlossenen Sozialversicherungsabkommen massgebend.