AHV-Newsletter 2013-07: Ergänzungsleistungen Änderungen per 01.01.2014

Per 01.01.2014 treten die mit LGBl. 2013 Nr. 70 & 2013 Nr. 380 veröffentlichten Abänderungen des Gesetzes über die Ergänzungsleistungen (ELG) und der dazugehörigen Verordnung (ELV) in Kraft. Da die Änderungen Auswirkungen auf die Berechnung der Ergänzungsleistung haben, werden wir alle Ergänzungsleistungsbezüger mit einem Schreiben allgemein darüber informieren.

Krankenkassenprämien

Bisher wurden für Einzelpersonen CHF 2'400.- und für mehrere Personen CHF 4'800.- als Krankenkassen-Prämienausgaben angerechnet. Ab 01.01.2014 werden abhängig vom Alter CHF 0.- für Kinder bis 16 Jahre, CHF 700.- für Jugendliche zwischen 16 und 20 Jahren und CHF 1'400.- für Erwachsene angerechnet. Zusammen mit dem vom Amt für Gesundheit ausgerichteten Beitrag für die Prämienverbilligung ist die Grundprämie für die Krankenversicherung damit abgedeckt.

Selbstbehalte / Franchisen der Krankenversicherung

Bisher konnten Selbstbehalte und Franchisen der Krankenkassen, welche die Bezüger bei Arztbesuchen zu tragen hatten, bei der AHV zur Vergütung über "Krankheitskosten zur Ergänzungsleistung" eingereicht werden. Die eingereichten Belege wurden geprüft und in aller Regel den Bezügern vergütet. Ab 01.01.2014 müssen solche Belege nicht mehr eingereicht werden. In der Berechnung wird künftig bei den Ausgaben eine jährliche "Selbstbehaltspauschale" angerechnet, abhängig vom Alter: CHF 720.- für Personen, die das 65. Altersjahr noch nicht vollendet haben und CHF 360.- für Personen, die dieses Alter vollendet haben.

Zahnarztrechnungen

Ergänzungsleistungsbezüger können Zahnarztrechnungen bei der AHV einreichen (bei höheren Beträgen: vorher Kostenvoranschläge durch die AHV prüfen lassen).  Sofern die Behandlung "einfach und zweckmässig" ist, kann die Zahnarztrechnung über EL vergütet werden.  Bisher gab es einen grossen Nachteil: wer ohne Zahnarztrechnung hohe Ergänzungsleistungen benötige, hatte keine oder nur eine kleine  "offene Quote" für Krankheitskosten zur Verfügung. Ab 2014 entfällt die Prüfung der offenen Quote. Damit können auch Bezüger von höheren Ergänzungsleistungen ab 2014 in den Genuss dieser Zahnarztkostenvergütung kommen.

Entfall von Krankheitskosten

Ab 2014 können folgende Kosten nicht mehr eingereicht werden, weil sie durch Pauschalen abgedeckt sind:

  • Franchise / Selbstbehalt der Krankenkasse;
  • Arzneimittelrechnungen.

Entfall der Diätkostenpauschale

Da Diätnahrungsprodukte, entgegen früherer Zeiten, heute in jedem gut sortierten Lebensmittelgeschäft erhältlich sind und somit keine merklichen Mehrkosten entstehen, wurde die Position "Diätkostenpauschale" im ELG gestrichen. Diese Pauschale kann somit nicht mehr als Kosten angerechnet werden.

Beiträge für die Arbeitslosenversicherung

Wenn in der Berechnung der Ergänzungsleistung ein Erwerbseinkommen angerechnet wird, werden die Sozialabgaben als Ausgaben angerechnet. Ab 2014 werden zusätzlich auch die Beiträge für die Arbeitslosenversicherung berücksichtigt.