Rentenberechnung

Grundlage für die Berechnung der Renten bilden die zwei Faktoren "anrechenbare Beitragsjahre" und "massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen".

Eine Vollrente erhält, wer ab dem 20. Altersjahr bis zum Rentenalter jedes Jahr lückenlos AHV-Beiträge bezahlt hat.

Wenn Beitragslücken bestehen, kann die AHV nur Teilrenten ausrichten. Ein fehlendes Beitragsjahr führt in der Regel zu einer Rentenkürzung von ca. 2,3%.

Das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen kann sich aus bis zu vier Elementen zusammensetzen:

  • dem Erwerbseinkommen
  • den Einkommensgutschriften
  • den Erziehungsgutschriften
  • den Betreuungsgutschriften.

Die Höhe der Rente ist nach unten wie nach oben begrenzt. Die Maximalrenten sind höchstens doppelt so hoch wie die Minimalrenten.

Einkommensgutschriften

Einkommensgutschriften sind in Erwerbseinkommen umgerechnete Beiträge, die eine nichterwerbstätige Person zu entrichten hat.

Solche Einkommensgutschriften erhalten auch nichterwerbstätige Personen für jene Jahre, in denen sie bis 31.12.1996 über ihren Ehegatten aufgrund des Wohnsitzes in Liechtenstein beitragsfrei mitversichert waren.

Erziehungsgutschriften

Diese Gutschriften sind keine Geldleistungen, sondern Zuschläge zum Erwerbseinkommen, die erst bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden. Anspruch auf Erziehungsgutschriften haben Rentner und Rentnerinnen für jedes Jahr, in dem sie Kinder unter 16 Jahren zu betreuen hatten. Die Höhe der Erziehungsgutschriften hängt vom Kalenderjahr der Erziehung ab. Bei verheirateten Personen wird die Gutschrift während aller Ehejahre je zur Hälfte auf die Ehepartner aufgeteilt. Nach einer Scheidung werden Erziehungsgutschriften nur noch jenem Elternteil angerechnet, dem das Sorgerecht über die Kinder zugesprochen wurde.

Unverheiratete Paare können ab 01.01.2017 vereinbaren, wenn für die Kinder "gemeinsame Obsorge" vereinbart wurde, wem die Erziehungsgutschrift angerechnet werden soll.

  • Standard (ohne Vereinbarung): Hälfte der Frau / Hälfte dem Mann
  • Option: ganze Erziehungsgutschrift der Frau
  • Option: ganze Erziehungsgutschrift dem Mann

Solche Vereinbarungen kann das unverheiratete Paar jederzeit (für die Zukunft) anpassen bzw. neu treffen.

Betreuungsgutschriften

Diese Gutschriften sind wie die Erziehungsgutschriften keine direkten Geldleistungen, sondern Zuschläge zum Erwerbseinkommen, die jedoch im Individuellen Konto vermerkt werden. Wer pflegebedürftige Verwandte betreut, hat Anspruch auf Betreuungsgutschriften. Im Gegensatz zu den Erziehungsgutschriften müssen diese jährlich bei der AHV-Anstalt geltend gemacht werden. Der Anspruch besteht jedoch nicht für jene Jahre, in welchen Erziehungsgutschriften angerechnet werden können.

Splitting für Ehepaare

Um die Rente von verheirateten, verwitweten oder geschiedenen Personen festzulegen, werden die Einkommen, welche die beiden Ehegatten während der Ehejahre erzielt haben, aufgeteilt und je zur Hälfte den Ehegatten gutgeschrieben. Diese Einkommensteilung wird Splitting genannt. Sie wird ausschliesslich vorgenommen,

  • sobald beide Ehegatten Anspruch auf eine Rente haben oder
  • wenn die Ehe aufgelöst wird oder
  • wenn ein noch nicht rentenberechtigter Ehegatte stirbt und der andere bereits eine Rente bezieht.
Die Tabelle beschreibt, wie das Einkommen von Eheleuten vor und während der Ehe bzw. im Falle einer Scheidung für die Rentenberechnung berücksichtigt wird.
Mann   Frau
100% Einkommen vor der Ehe Das Einkommen wird zu 100% dem entssprechenden Ehepartner gutgeschrieben. 100%
Symbol für den Ehemann Einkommen während der Ehe Das Einkommen wird je zu 50% den Ehepartnern gutgeschrieben.
Pfeil nach links (50% zume Ehemann) 50% Pfeil nach rechts (50% zur Ehefrau)
Symbol für die Ehefrau
 100% Einkommen nach der Scheidung
(oder nachdem der 1. Ehepartner rentenberechtigt wird) Das Einkommen wird zu 100% dem entssprechenden Ehepartner gutgeschrieben.
100%