Früherfassung in der IV
Bei der Invalidenversicherung gilt der Grundsatz "Eingliederung vor Rente". Ein Rentenanspruch entsteht erst, wenn die Arbeitsunfähigkeit mindestens ein Jahr lang angedauert hat und wenn die Eingliederung erfolglos oder aussichtslos war. Die Früherfassung hat den Zweck, durch Massnahmen der Frühintervention und durch Eingliederungsmassnahmen Invaliditätsfälle möglichst zu vermeiden.
Die Früherfassung erfolgt durch eine freiwillige Meldung oder obligatorische Meldung einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit an die Invalidenversicherung.
Nach Eingang der Meldung prüft die Invalidenversicherung, ob die versicherte Person Massnahmen der Früherfassung wünscht. Falls die versicherte Person keine solchen Massnahmen verlangt, wird die Früherfassung abgebrochen.
Sofern die versicherte Person bei der Früherfassung mitmacht, übergibt die Invalidenversicherung die Abklärung an unabhängige, externe Fachleute (Case Manager). Diese versuchen, im Gespräch und in Zusammenarbeit mit der versicherten Person, dem Arbeitgeber, behandelnden Ärzten usw. unter Ausschöpfung der gesamten Leistungspalette der Invalidenversicherung sowie allenfalls unter Koordination mit anderen Stellen den einzelnen Fall möglichst unbürokratisch in die richtigen Bahnen zu lenken.
Weitere Einzelheiten vermitteln Merkblatt 3.4 und Merkblatt 3.5.