Anschlusskontrolle der obligatorischen Unfallversicherung (UVG)

Ab 01.01.2021 führt die AHV im Auftrag das Amts für Gesundheit die Überprüfung der Anschlusspflicht für die obligatorische Unfallversicherung gemäss Gesetz über die obligatorische Unfallversicherung (UVersG) Art. 59a durch.

Die Anschlusskontrolle findet in folgenden Fällen durch die AHV statt:

  1. Erstkontrollen (bei Erfassung eines neuen Arbeitgebers durch die AHV)
  2. Periodische Kontrollen (zum Zeitpunkt der jährlichen Lohndeklaration)
  3. Arbeitgeberkontrollen vor Ort durch die AHV

Die AHV prüft in diesen Fällen (1 – 3) anhand der vorhandenen Angaben, ob der Arbeitgeber nach UVersG versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigt (d.h. ob die Voraussetzungen von Art. 1 UVersG erfüllt sind) und ob ein Vertrag mit einem in das Register des Amtes für Gesundheit gemäss Art. 57 Abs. 1 UVersg eingetragenen Unfallversicherer vorliegt. Den Nachweis hat der Arbeitgeber zu erbringen. Die AHV hat bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäss Art 59a UVersG die Anforderungen der Gesetzgebung über den Datenschutz zu beachten.

1. Erstkontrolle

Bei der Erfassung eines neuen Arbeitgebers im Register der AHV wird gleichzeitig geprüft, ob dieser Arbeitgeber dem UVersG unterstellte Arbeitnehmer beschäftigt und ob er mit einem im Register eingetragenen Unfallversicherer einen Vertrag über die obligatorische Unfallversicherung abgeschlossen hat.

Der Arbeitgeber hat der AHV eine schriftliche Bescheinigung des Unfallversicherers vorzulegen. Aus dieser Bescheinigung muss hervorgehen, dass ein Vertragsabschluss gemäss UVersG erfolgt ist.

2. Periodische Anschlusskontrolle

Zum Zeitpunkt der jährlichen Abrechnung der AHV-Beiträge prüft die AHV, ob die Arbeitgeber, welche gemäss UVersG versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen, über eine obligatorische Unfallversicherung verfügen.

Anlässlich der jährlichen AHV-Lohndeklaration muss der Arbeitgeber angeben, ob und bei welchem Unfallversicherer eine obligatorische Unfallversicherung besteht. Falls keine Versicherung besteht, ist dies entsprechend zu begründen.

3. Anschlusskontrolle bei Arbeitgeberkontrolle

Bei einer Arbeitgeberkontrolle vor Ort prüft die AHV, ob ein Arbeitgeber gemäss Lohndeklaration nach UVersG versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigt und ob eine obligatorische Unfallversicherung besteht.

Der Arbeitgeber hat zu diesem Zweck der AHV bei der Kontrolle vor Ort den Vertrag mit der Unfallversicherung oder einen anderen geeigneten Nachweis (z.B. aktuellste Prämienrechnung) vorzulegen.

Anerkannte Unfallversicherungen: https://www.llv.li/inhalt/12640/amtsstellen/unfallversicherer