Wie wird der IV-Grad ermittelt ?

Es ist geplant, die IV-Beitragssätze per 1. Januar 2006 zu erhöhen. Ausserdem hat die Regierung auch angekündigt, dass dem Landtag Mitte 2006 eine weitere Gesetzesvorlage präsentiert werden soll, bei der dann die Leistungsseite der Invalidenversicherung betroffen ist. Die AHV-IV-FAK-Anstalten möchten diese Entwicklung zum Anlass nehmen, um mit einer Reihe kurzer Beiträge über ein paar Zusammenhänge zu informieren.

Viele Leute meinen, dass der Arzt den IV-Grad festsetzt. Das stimmt nicht.

Der Arzt macht lediglich Erhebungen über den Gesundheitszustand und gibt eine medizinisch-theoretische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit; diese Einschätzung hat dann natürlich Auswirkungen auf den IV-Grad, der letztendlich von der Invalidenversicherung selbst ermittelt wird.

Die wichtigste Methode zur Ermittlung des IV-Grades ist der „Einkommensvergleich“. Diese Methode wird am besten an einem stark vereinfachten, theoretischen Beispiel erklärt:

  • XY verrichtet körperliche schwere Arbeit. Er hat einen Lohn von CHF 5'000.-- ("Valideneinkommen")
  • XY ist die bisherige schwere Arbeit nicht mehr zumutbar: Er findet keine neue Arbeitsstelle, kann aber gemäss ärztlicher Einschätzung noch leichte Arbeit ganztags verrichten. Seitens der IV wird angenommen, er könnte damit noch CHF 3'000.-- verdienen ("Invalideneinkommen").
  • Differenz ("invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse")   CHF 2'000.--
  • IV-Grad ist 40 %
    (CHF 2'000.-- =40 % von CHF 5'000.--)


Der IV-Grad bestimmt, ob eine Viertelsrente (IV-Grad von mindestens 40 %), eine halbe Rente (IV-Grad von mindestens 50 %) oder eine ganze Rente (IV-Grad von mindestens 66 2/3 %) ausgerichtet wird.

Der Betrag, der als Rente ausgerichtet wird, entspricht aber nur selten der „Einkommensdifferenz“ (der Rentenbetrag hängt noch von zahlreichen anderen Faktoren ab). Im obigen Beispiel mit einem IV-Grad von 40 % wäre die höchstmögliche IV-Rente CHF 538.- monatlich (Stand 2005). Es können aber auch noch Kinderrenten dazu kommen (generell für Kinder unter 18, für Kinder in Ausbildung bis zum Ende der Ausbildung, längstens aber bis Schlussalter 25).