Wie läuft das Verfahren beim Antrag auf IV-Rente ?

Es ist geplant, die IV-Beitragssätze per 1. Januar 2006 zu erhöhen. Ausserdem hat die Regierung auch angekündigt, dass dem Landtag Mitte 2006 eine weitere Gesetzesvorlage präsentiert werden soll, bei der dann die Leistungsseite der Invalidenversicherung betroffen ist. Die AHV-IV-FAK-Anstalten möchten diese Entwicklung zum Anlass nehmen, um mit einer Reihe kurzer Beiträge über ein paar Zusammenhänge zu informieren.

Viele Leute meinen, dass der Hausarzt allein bestimmt, ob jemand eine Invalidenrente erhält. Das stimmt nicht.

Bei Personen mit Wohnsitz in Liechtenstein werden nach der Anmeldung für eine IV-Rente zunächst Berichte des Hausarztes und des Arbeitgebers eingeholt. In klaren Fällen genügen diese Unterlagen. Der Invalidenversicherung steht auch ein eigener Stellenarzt zur Prüfung der Hausarztberichte zur Verfügung. Wenn die medizinischen Unterlagen für den Rentenentscheid nicht genügen, so erfolgen zusätzliche medizinische Abklärungen bei Spezialstellen (bspw. bei der Klinik Valens, mit der eine vertragliche Vereinbarung besteht) oder Fachärzten. Häufig erfolgen auch Abklärungen mit externen Berufskundefachleuten. Daneben sind auch Rückfragen an andere Stellen möglich (Krankenkasse, Unfallversicherung, Arbeitslosenversicherung usw.).

Angesichts der Zusammensetzung des liechtensteinischen Arbeitsmarktes erstaunt es nicht, dass beinahe die Hälfte der IV-Rentner im Ausland wohnt (zum allergrössten Teil in der Schweiz und im EWR); diese beziehen jedoch meistens nur Teilrenten aus Liechtenstein, weil sie ja in der Regel nicht nur in Liechtenstein, sondern eben auch im Ausland gearbeitet haben.

Auch bei Personen mit Wohnsitz in der Schweiz werden häufig zunächst die Berichte der Hausärzte berücksichtigt, weil die IV-Grad-Bemessung in beiden Staaten gleich ist. Aus dem übrigen Ausland werden allerdings nur selten die Berichte von Hausärzten herangezogen. Hier erhält die Liechtensteinische Invalidenversicherung Berichte von den Vertrauensärzten der ausländischen Verbindungsstelle (z.B. von der österreichischen Pensionsversicherungsanstalt). Ein ausländischer Rentenentscheid ist jedoch für Liechtenstein nicht bindend. Wenn diese Unterlagen nicht genügen, erfolgt eine Untersuchung bei den von der Liechtensteinischen Invalidenversicherung selbst beauftragten Vertrauensärzten im Ausland oder die betreffende Person kann auch zu Untersuchungen nach Liechtenstein aufgeboten werden.

Nach der Beschlussfassung durch die Invalidenversicherung ergeht zunächst ein Vorbescheid. Dabei wird der beabsichtigte Entscheid mitgeteilt und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, (was allenfalls zu weiteren Abklärungen führt). Anschliessend ergeht die Verfügung (die formelle Mitteilung über den Rentenantrag). Gegen diese kann der Versicherte Einspruch bei der Invalidenversicherung erheben (auch hier sind noch zusätzliche Abklärungen möglich). Die Invalidenversicherung muss dann neuerlich entscheiden. Gegen diese Entscheidung kann der Versicherte Berufung an die Gerichte erheben.

Das gesamte Verfahren (auch das Rechtsmittelverfahren vor Gericht) ist für die versicherte Person vollkommen gebührenfrei.