Strafferes Beitragsbezugsverfahren

Die Regierung hat mit Verordnung vom 1. April 2003 (LGBl. 2003, Nr. 97) einige Bestimmungen über den Bezug der Beiträge geändert mit dem Ziel, das Lohnabrechnungsverfahren für die Arbeitgeber zu vereinfachen. Mit dem neuen Verfahren, das am 1. Oktober 2003 in Kraft tritt, wird aber auch erreicht, dass die Beiträge rascher und im Rhythmus der Rentenauszahlungen eingehen sowie Beitragsausstände reduziert werden.

Akontobeiträge

Die bisherigen Quartalsmeldungen der Lohnsumme entfallen. Die Beitragszahlungen während des Jahres werden auf periodische Akontozahlungen umgestellt. Diese werden aufgrund der voraussichtlichen Lohnsumme festgesetzt. Zu Beginn eines Kalenderjahres werden die Arbeitgeber informiert, auf welche Jahreslohnsumme die periodischen Beiträge in Rechnung gestellt werden. Wesentliche Änderungen der Lohnsumme während des laufenden Jahres haben die Arbeitgeber der AHV-Anstalt zu melden, wobei als wesentliche Änderung eine Abweichung der jährlichen Lohnsumme um mindestens 10% von der ursprünglichen voraussichtlichen Lohnsumme gilt.

Zahlungsperioden

Ab dem 1. Oktober 2003 gelten für die Arbeitgeber für die Überweisung der Beiträge folgende Zahlungsperioden:

a) monatlich bei einer jährlichen Lohnsumme von über 200 000 Franken;

b) vierteljährlich bei einer jährlichen Lohnsumme ab 12 000 Franken;

c) jährlich bei einer Jahreslohnsumme von weniger als 12 000 Franken.

Die für die Zahlungsperiode geschuldeten Beiträge sind innert 10 Tagen nach deren Ablauf zu zahlen.

Mutationen

Veränderungen wie Personalein- und -austritte, Zivilstandänderungen usw. sind aber weiterhin der AHV-Anstalt zu melden. Ein Mutationsformular wird den Arbeitgebern einmal jährlich zugestellt. Dieses kann kopiert oder auch im Internet (www.ahv.li - Service - Formulare - Beiträge) ausgefüllt und ausgedruckt werden.