Praxisänderung ab 01.01.2009 betr. Beitragspflicht von Überbrückungsgeldern

Gemäss bisheriger und auf Anfrage von Arbeitgebern auch mündlich oder schriftlich mitgeteilter Praxis beurteilten die AHV-IV-FAK-Anstalten Überbrückungsgelder, d.h. monatlich vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer ausbezahlte Geldleistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bis zum Erreichen des ordentlichen Pensionsalters, als von der Beitragspflicht befreit.

Erhielt der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber anstatt Überbrückungsgelder eine einmalige Abgangsentschädigung, so wurde diese als massgebender Lohn qualifiziert und es wurden Sozialversicherungs- und Verwaltungskostenbeiträge an die AHV, IV und FAK erhoben.

Die dargelegte Unterscheidung überzeugt weder rechtlich noch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung der oben genannten Leistungen. Sowohl eine Abgangsentschädigung als auch Überbrückungsgelder erhält der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber nur aufgrund der zuvor - meist während vielen Jahren - geleisteten Arbeit. Deshalb müssen beide Leistungen als der Beitragspflicht an die AHV, IV und FAK unterworfener massgebender Lohn betrachtet werden. Damit die Arbeitgeber, die Überbrückungsgelder an ihre Arbeitnehmer ausrichten, genügend Zeit zur Umstellung der Informatikprogramme und auch der Regelungen betr. Überbrückungsgelder haben, erfolgt die Praxisänderung mit Beginn des nächsten Kalenderjahres. Somit werden erst ab 01.01.2009 von den Überbrückungsgeldern Sozialversicherungs- und Verwaltungskostenbeiträge an die AHV, IV und FAK eingefordert.

Um ausbezahlte Überbrückungsgelder und Löhne unterscheiden zu können, bitten wir Sie, diese beiden Leistungen ab 01.01.2009 auf separaten Lohnabrechnungen aufzuführen.

Für Rückfragen steht Ihnen unsere Beitragsabteilung gerne zur Verfügung.