Merkblatt über ehrenamtliche Tätigkeit und Freiwilligenarbeit

Zur verwaltungsmässigen Vereinfachung haben die Liechtensteinischen AHV-IV-FAK-Anstalten und die Liechtensteinische Steuerverwaltung die folgenden administrativen Regelungen für die Abrechnung von bezahlter ehrenamtlicher Tätigkeit und Freiwilligenarbeit getroffen: 

Ehrenamtliche und freiwillige Tätigkeiten

Die Regelung dieses Merkblattes erfasst bezahlte ehrenamtliche Tätigkeit und Freiwilligenarbeit, die für Vereine und Organisationen geleistet wird, welche einen ideellen Zweck verfolgen, nicht gewinnorientiert sind, in Liechtenstein tätig sind und einen grösseren, offenen Mitgliederkreis aufweisen. Solche Vereine und Organisationen sind:

  • gemeinnützige Vereine
  • Geselligkeitsvereine
  • Kulturvereine
  • Kultusvereine
  • Sportvereine und -verbände
  • wohltätige Vereine

Abrechnung und Befreiung

  • Entschädigungen, die von Vereinen und Organisationen an ihre Mitglieder als Vorstandsentschädigung oder für (gelegentliche) Arbeitseinsätze ausbezahlt  werden, werden in der Höhe von CHF 350 monatlich bzw. CHF 4’200 jährlich als Spesenvergütung und somit als beitrags- und steuerfreie Unkostenentschädigung anerkannt. Voraussetzung ist, dass die mit der anerkannten Unkostenentschädigung abgedeckten Spesen nicht noch zusätzlich separat vergütet werden. Die Unkostenentschädigung ist in der Buchhaltung der Vereine und Organisationen auch als solche auszuweisen.
    Nicht als solche beitrags- und steuerfreie Unkostenentschädigung gelten Entschädigungen für Personen, die in einem Arbeits- oder Auftragsverhältnis für die Vereine und Organisationen arbeiten.
  • Übersteigt die Entschädigung die Limiten gemäss Bst. a), so gilt die über der Limite liegende Auszahlung vollumfänglich als beitrags- und steuerpflichtige Entschädigung.
    Die Vereine und Organisationen haben in diesen Fällen auf Ende eines Jahres den AHV-IV-FAK-Anstalten sowie der Steuerverwaltung eine Lohnmeldung zu erstatten sowie den Entschädigungsempfänger/innen einen Lohnausweis auszustellen. Der Lohnausweis hat Angaben zu enthalten über:
    -  die Gesamtsumme der Entschädigung,
    -  den beitrags- und steuerfreien Entschädigungsanteil (=Spesenvergütung);
    -  den beitrags- und steuerpflichtigen Entschädigungsanteil,
    -  die Höhe des AHV-Beitrages sowie die Höhe des Steuerabzuges.

Diese Regelung gilt ab dem Kalenderjahr 2007. Mit dieser Regelung sind frühere Regelungen über beitrags- und steuerfreie Entschädigungen aufgehoben.

Diese Regelung kann bei Bedarf für die Zukunft mit Wirkung ab Beginn eines Kalenderjahres abgeändert werden.

Bei Fragen zu diesem Merkblatt können sich die Vereine und Organisationen an folgende Stellen wenden:

  • AHV-IV-FAK-Anstalten, Bereich Beiträge, Tel. 238 16 16
  • Steuerverwaltung, Abteilung Lohnsteuer,  Tel. 236 68 07

Vaduz, den 16. März 2007

Liechtensteinische AHV-IV-FAK-Anstalten, Liechtensteinische Steuerverwaltung