AHV-Beiträge für Grenzgängerfrauen

Medienmitteilung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen

Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 28. Juli 1999

Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat die umstrittene Frage entschieden, wie die AHV-Beiträge für Ehefrauen festzusetzen sind, deren Ehemänner im Fürstentum Liechtenstein einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Betroffen sind im Kanton St. Gallen, vor allem im Grenzgebiet, zahlreiche Ehefrauen. Allein beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen sind in dieser Frage rund 180 Beschwerden hängig.

Mit der 10. AHV-Revision ist der Grundsatz der allgemeinen Beitragspflicht eingeführt worden.

So ist die nichterwerbstätige Ehefrau von Versicherten nicht mehr grundsätzlich von der Beitragspflicht befreit. Die eigenen Beiträge eines nichterwerbstätigen Ehegatten gelten indessen als bezahlt, sofern der erwerbstätige Ehegatte versichert ist und Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages (aktuell CHF 780.--) bezahlt.

Dem Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Eheleute A und N wohnen im Kanton St. Gallen. Der Ehemann arbeitet bei einer AG im Fürstentum Liechtenstein. Die Ehefrau ist seit 1986 nicht mehr erwerbstätig. Da der Ehegatte nicht bei der schweizerischen AHV versichert ist, erachtet die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen die Ehefrau nicht als beitragsbefreit und setzte ihre Beiträge gestützt auf die Hälfte des vom Ehemann im Fürstentum Liechtenstein erzielten Erwerbseinkommens und des übrigen Vermögens fest.

Beitragspflicht der Ehefrau bejaht

Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat nun, wie zuvor das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, die Beitragspflicht der Ehefrau grundsätzlich bejaht. Der Ehemann untersteht nämlich aufgrund des im Abkommen zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein festgelegten Erwerbsortsprinzips trotz seines schweizerischen Wohnsitzes einzig der liechtensteinischen Sozialversicherungsgesetzgebung. Demgegenüber finden für seine nichterwerbstätige Ehefrau aufgrund ihres Wohnsitzes allein die Bestimmungen des AHV-Gesetzes Anwendung.

Beitragsfestsetzung bestätigt

Nichterwerbstätige bezahlen ihre Beiträge je nach ihren sozialen Verhältnissen. Ist eine verheiratete Person als Nichterwerbstätige beitragspflichtig, so bemessen sich ihre Beiträge aufgrund der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens. Nach der Rechtssprechung ist der Begriff des Renteneinkommens im weitesten Sinne zu verstehen. So wird auch die Hälfte des Erwerbseinkommens des Ehemannes berücksichtigt. Der Einbezug dieses Einkommens sei, so das Eidgenössische Versicherungsgericht, auch dann gerechtfertigt,wenn es einer ausländischen Sozialversicherung unterliege. Eine verfassungswidrige Rechtsungleichheit im Vergleich mit Ehegatten, die beide der gleichen Versicherung angehörten,liege nicht vor, da im Umstand der Unterstellung unter zwei verschiedenen Versicherungen ein vernünftiger Grund der Ungleichbehandlung zu erblicken sei.