Änderungen bei den Familienzulagen

Ab 1.1.2008 treten zwei Änderungen des Familienzulagengesetzes in Kraft.

Die erste Änderung betrifft die Alleinerziehendenzulagen. Alleinerziehendenzulagen kommen sowohl für geschiedene, verwitwete oder ledige Eltern, aber auch für verheiratete Personen, in Frage. Bei einer verheirateten, aber ohne Partner (Ehepartner, Konkubinatspartner) lebenden Person wurden bisher diese Alleinerziehendenzulagen erst dann ausgerichtet, wenn eine Klage auf Trennung oder Scheidung der Ehe gerichtshängig war. Neu entsteht der Anspruch auf Alleinerziehendenzulagen für eine verheiratete und ohne Partner (Ehepartner, Konkubinatspartner) lebende Person in einem früheren Zeitpunkt, nämlich schon dann, wenn eine einstweilige Verfügung, eine richterliche Massnahme oder eine gerichtliche Entscheidung über die Obsorge, den Unterhalt oder andere die Trennung zum Ausdruck bringende gerichtliche Massnahmen vorliegen. Diese Änderung  gilt auch für jene Fälle, in denen eine entsprechende gerichtliche Verfügung, Massnahme oder Entscheidung bereits vor dem 1.1.2008 erlassen wurde, der Anspruch auf Alleinerziehendenzulagen entsteht in diesen Fällen jedoch erst nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes (ab 1.1.2008).

Die zweite Änderung betrifft die generellen Verjährungsfristen im Familienzulagengesetz. Die Frist für rückwirkende Leistungskorrekturen (Nachzahlung oder Rückforderung von Familienzulagen) wird von bisher zwei auf neu fünf Jahre ausgedehnt. Wer also z.B. irrtümlich Kinderzulagen zu spät angemeldet hat, kann diese rückwirkend für 5 Jahre (auch für den Zeitraum vor dem 1.1.2008 nachfordern). 

Für Fragen wenden Sie sich bitte an eine Sachbearbeiterin oder einen Sachbearbeiter der Familienausgleichskasse (Tel. 00423 - 238 16 16).

Liechtensteinische AHV-IV-FAK