Änderung beim AHV-pflichtigen Lohn ab 01.01.2005

Die Regierung hat durch Verordnung vom 07.09.2004 (LGBl. 2004 Nr. 199) Änderungen beim AHV-pflichtigen Lohn beschlossen. Die Änderungen treten am 01.01.2005 in Kraft. Durch diese Verordnungsänderung wurde die in der schweizerischen AHV schon lange bestehende Rechtslage auch in Liechtenstein übernommen

Entschädigungen für die Fahrt vom Wohnort zum Arbeitsort

Einzelne Arbeitgeber richten zusätzlich zum Lohn auch eine Kostenentschädigung für die tägliche Fahrt vom Wohnort zum Arbeitsort aus (auch bei einem fixen, also nicht ständig wechselnden Arbeitsort). Bisher wurden solche Entschädigungen als AHV-beitragsfreie Spesen betrachtet, wenn sie betriebsüblich waren und wenn auch tatsächlich eine nennenswerte Entfernung (über 50 km) vom Wohn- zum Arbeitsort vorlag.

Neu zählen derartige, regelmässig ausgerichtete Entschädigungen für die Fahrt vom Wohnort zum gewöhnlichen Arbeitsort zum AHV-beitragspflichtigen Lohn.

Ausnahmen davon können lediglich dann gemacht werden, wenn ein Mitarbeiter sein eigenes Fahrzeug nachweislich regelmässig für Dienstfahrten einsetzt (Beispiel: Aussendienst-Mitarbeiter mit eigenem PKW). Auch Spesenentschädigungen für besondere Dienstfahrten (Beispiel: Schulungen oder externe Einsätze mit eigenem PKW) gelten weiterhin als Unkostenentschädigungen und zählen nicht zum beitragspflichtigen Lohn.

Entschädigungen für auswärtige Verpflegung

Einzelne Arbeitgeber richten zusätzlich zum Lohn auch Verpflegungsentschädigungen aus (durch pauschale Zuschläge zum Lohn), bieten Verpflegung in einer Kantine oder geben verbilligte Lunch-Checks ab.

Bisher wurden diese Leistungen des Arbeitgebers an die Arbeitnehmer nicht als beitragspflichtiger Lohn erfasst. Neu können diese Leistungen beitragspflichtigen Lohn darstellen. Dabei ist wie folgt zu differenzieren:

  • Wenn in der betriebseigenen Kantine gratis Verpflegung abgegeben wird, so sind auf folgenden Ansätzen (wie bspw. im Gastgewerbe heute schon üblich) Beiträge an die AHV abzuführen: CHF 4.- für ein Morgenessen, CHF 7.- für ein Mittagessen, CHF 5.- für ein Abendessen. Wenn hingegen in der betriebseigenen Kantine eine angemessene Entschädigung verlangt wird, so sind keine Beiträge an die AHV abzurechnen.
  • Wenn zusätzlich zum Grundlohn regelmässig Verpflegungsentschädigungen in Form von verbilligten Lunch-Checks oder anderen Restaurant-Gutscheinen ausgerichtet werden (Gutscheine, die nur für Essen eingesetzt werden können), so muss dies dann nicht zum beitragspflichtigen Lohn gerechnet werden, wenn es sich um geringfügige Summen handelt, deren Abrechnung nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich wäre. Gutscheine bis maximal CHF 180.- pro Monat (bzw. eine um CHF 180.- pro Monat verbilligte Abgabe solcher Gutscheine durch den Arbeitgeber) gelten als beitragsfrei. Auf den CHF 180.- pro Monat (11-mal jährlich) übersteigenden Betrag sind hingegen AHV-Beiträge zu entrichten.
  • Wenn zusätzlich zum Grundlohn regelmässige, pauschale Entschädigungen in bar ausgerichtet werden, so ist der gesamte Betrag zum AHV-pflichtigen Lohn zu rechnen. Ausnahmen davon können lediglich dann gemacht werden, wenn nachgewiesenermassen dauernd wechselnde Arbeitsorte vorliegen und eine Verpflegung zu Hause nicht möglich ist (Beispiele: Überland-Chauffeure, Handelsreisende, Aussendienst-Vertreter usw.). Nicht zum beitragspflichtigen Lohn gehören ausserdem einmalig ausgerichtete Spesenentschädigungen für auswärtiges Essen bei Sondereinsätzen (Beispiele: spezielle Schulungen oder spezielle Arbeitseinsätze ausserhalb des gewöhnlichen Arbeitsortes).

Für allfällige Fragen stehen Ihnen unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Beitragsabteilung gerne zur Verfügung.