Der Invaliditätsgrad von Teilerwerbstätigen wird neu ausgewogener und versichertenfreundlicher berechnet, was vor allem für Frauen Vorteile bringt.
Wer Teilzeit arbeitet und sich im Übrigen um den Haushalt kümmert, war in der IV nach bisheriger Rechtslage gegenüber einer Person mit Vollzeitstelle benachteiligt. Denn die Teilbereiche "Erwerb" und "Haushalt" wurden bei gesundheitlichen Einschränkungen unterschiedlich gewertet.
Um diese Ungleichbehandlung aufzuheben, hat die Regierung Anpassungen der Verordnung zum Gesetz über die Invalidenversicherung (IVV) verabschiedet.
Ziel der Anpassung ist die gerechtere Beurteilung von Teilerwerbstätigen bei der Bestimmung der Invalidität.
Mit den neuen, seit dem 01.03.2018 anzuwendenden Vorschriften wird gewährleistet, dass es für den Anspruch auf eine Invalidenrente keinen Unterschied mehr macht, ob eine Person im Vollerwerb tätig ist oder neben einem Teilerwerb zusätzlich Haus- und Familienarbeit leistet.
Um die Gleichbehandlung aller Rentenbezüger sicherzustellen, wird die Invalidenversicherung von Amts wegen alle laufenden Invalidenrenten von Teilzeitkräften prüfen. Die derzeitigen Rentenleistungen werden gegebenenfalls, sollte sich im Einzelfall ein nunmehr höherer IV-Grad ergeben, rückwirkend zum Inkrafttreten der Neuregelung angepasst.
Neuanmeldungen zum Bezug einer Invalidenrente von Personen im Teilerwerb werden von der IV ab dem 01.03.2018 ausschliesslich nach der neuen, besseren Berechnungsmethode beurteilt.