AHV-Newsletter 2017-10: Zumutbare Erwerbstätigkeit bei Ergänzungsleistungen (Praxisänderung)

Ergänzungsleistungen zu AHV- und IV-Renten (EL) werden ausgerichtet, wenn eine in Liechtenstein wohnhafte Person ihren notwendigen Lebensbedarf nicht aus den Renten und den übrigen Einnahmen decken kann.

Dabei handelt es sich um eine wirtschaftliche Berechnung. Vereinfacht ausgedrückt: Übersteigen die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen (auch das Nettovermögen wird anteilmässig als Einnahmen berücksichtigt), so wird das Defizit als monatliche Ergänzungsleistungen ausgerichtet link zum Merkblatt über die Ergänzungsleistungen

Alle Personen, die bei der EL-Berechnung berücksichtigt werden (wie beispielsweise auch ein arbeitsfähiger Ehegatte im Erwerbsalter), trifft eine Schadenminderungspflicht. Soweit sie arbeitsfähig und vermittelbar sind, müssen sie einer Erwerbstätigkeit nachgehen und so einen Beitrag zum Familieneinkommen leisten. Unterlassen sie dies, obwohl eine Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, so wird bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen ein hypothetisches Einkommen angerechnet. Bei der Prüfung der Frage, ob und in welcher Höhe ein hypothetisches Einkommen anzurechnen ist, wird auf das Alter und die Gesundheit der arbeitsfähigen Person, auf die Familienkonstellation sowie auf die Arbeitsmarktsituation Rücksicht genommen, um die Zumutbarkeit einer Erwerbsaufnahme zu beurteilen.

Per 01.10.2017 fordert die AHV alle betroffenen Personen schriftlich auf, sich um die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu bemühen und die AHV zu informieren, sobald eine Arbeitsstelle gefunden wurde. Der Arbeitsmarktservice Liechtenstein (AMS) ist bei der Stellensuche behilflich. Betroffene Personen können sich dort als "stellensuchend" melden.