AHV-Newsletter 2017-06: Indexstand betreffend Rentenerhöhung

Auf 2018 hin erfolgt keine teuerungsbedingte Rentenanpassung. Der Eckwert "Mindestrente" bleibt damit seit 2011 unverändert bei CHF 1'160.-. Von diesem Eckwert werden auch alle anderen Renten abgeleitet. Die massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen finden sich in: Art. 68 Abs. 3bis AHVG, Art. 77 Abs. 1 und 2 AHVG (in der ab 01. Januar 2017 geltenden Fassung von LGBl. 2016 Nr. 230).

  • Die aktuelle Rente entspricht einem Konsumentenpreis-Index von 103.4 Punkten (Basis Dezember 2015 = 100). Das bedeutet: wenn der Konsumentenpreisindex genau diesen Stand von 103.4 Punkten hat, gilt die Mindestrente von CHF 1'160.- als exakt an die Teuerung angepasst. Die Festlegung dieses Eckwerts erfolgte durch den Gesetzgeber bei der Revision des AHV-Gesetzes vom 12. Mai 2016.
     
  • Ist der Konsumentenpreis-Index tiefer, erfolgt keine Reduktion der Rente. In diesem Fall ist aber logischerweise auch keine Erhöhung der Rente möglich.
     
  • Ist der Index höher, so besteht Raum für eine Rentenerhöhung. Die Entscheidung über eine Rentenerhöhung wird durch die Regierung getroffen, wobei diese spätestens bei einem Anstieg um 3.0% ausgehend vom Referenzwert von 103.4 Punkten (d.h. bei einem Indexstand von 106.5 Punkten) zwingend eine Rentenerhöhung beschliessen muss.
     
  • Der aktuell massgebende Konsumentenpreis-Index liegt bei 100.7 Punkten. Massgebend für die Ermittlung des Indexstandes ist jeweils das arithmetische Mittel der monatlichen Indexstände Januar bis Juni. Dieser Mittelwert Januar bis Juni 2017 liegt bei 100.7 Punkten, also tiefer als die 103.4 Punkte, auf welche die aktuelle Rentenhöhe ausgerichtet ist.

Es kann sein, dass es in Einzelfällen zu geringfügigen Rentenverbesserungen kommt. Diese sind aber nicht teuerungsbedingt, sondern hängen mit der Revision des AHV-Gesetzes vom 12. Mai 2016 zusammen (als Folge der Rentenalter-Erhöhung um 1 Jahr werden die laufenden Renten aus dem System von 43 Rentenskalen in ein System mit 44 Rentenskalen überführt).