AHV-Newsletter 2016-10: Gegenwartsbemessung / Beitragszahlung

Auf Januar 2017 stellt die Liechtensteinische AHV-IV-FAK beim Beitragsbezug für Selbständigerwerbende, Nichterwerbstätige und ANOBAG (Arbeitnehmer ohne beitragspflichtige Arbeitgeber) von der Vergangenheitsbemessung auf die einjährige Gegenwartsbemessung um.

Bisher wurden die Beiträge für Selbständigerwerbende, Nichterwerbstätige und ANOBAG für das laufende Beitragsjahr in der Regel auf Grund des vorletzten Steuerjahres berechnet (z.B. die Beiträge für 2016 auf Grund des Einkommens des Jahres 2014).

Neu werden die Beiträge für Selbständigerwerbende, Nichterwerbstätige und ANOBAG für das laufende Jahr als Akontobeiträge festgesetzt. Nach Vorliegen der definitiven Steuerdaten werden die effektiven Beiträge nachträglich mit einer Verfügung festgesetzt und mit den bezahlten Akontobeiträgen verrechnet.

Das Gegenwartsbemessungs-Verfahren ist wesentlich gerechter, einfacher durchzuführen und für die Beitragspflichtigen transparenter als die Vergangenheitsbemessung, die ausserdem nicht mehr den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen der Versicherten entspricht. Zudem kann dadurch die schweizerische IT-Lösung verwendet werden, womit zusätzliche Umsetzungskosten eingespart werden.

Der Übergang zum neuen System findet nahtlos statt: Die AHV-IV-FAK-Beiträge der Selbständigerwerbenden, Nichterwerbstätigen und ANOBAG für das Jahr 2017 werden bereits nach dem neuen Verfahren bemessen.

Beitragsbezug mit Akontozahlungen

Für die Abrechnung von Lohnbeiträgen werden seit vielen Jahren durch die Arbeitgeber Akontozahlungen geleistet, was sich bewährt hat.

Die AHV-IV-FAK wird auch im System der Gegenwartsbemessung die für ein Beitragsjahr fälligen Beiträge der Selbständigerwerbenden, Nichterwerbstätigen und ANOBAG in diesem selben Jahr einfordern. Im neuen System müssen dazu im Laufe des Beitragsjahres aber regelmässige Akontobeiträge bezahlt werden. In Form der Akontobeiträge wird dieses Verfahren im System der Beitragsbemessung für die Selbständigerwerbenden, Nichterwerbstätigen und ANOBAG zur Regel. Als Referenzgrösse für die Beitragshöhe wird auf das Einkommen gemäss der letzten Beitragsverfügung abgestellt. Die Beitragspflichtigen können dagegen allerdings einschreiten, wenn ihr voraussichtliches Einkommen begründbar und offensichtlich von jenem gemäss letzter Beitragsverfügung abweicht. Nach Vorliegen der definitiven Steuerdaten werden die effektiven Beiträge nachträglich mit einer Verfügung festgesetzt und mit den bezahlten Akontobeiträgen verrechnet.

Unser Beitragsteam gibt gerne im konkreten Fall Auskunft.