AHV-Newsletter 2016-05: AHVG-Revision - Was ist neu?

Der Landtag hat in der Sitzung vom 12. Mai 2016 wichtige Änderungen des AHV-Gesetzes verabschiedet. Einzelne Punkte davon betreffen die Kunden nicht direkt (AHV-Staatsbeitrag, Interventionsmechanismus bei ungünstiger finanzieller Perspektive der AHV). Die wichtigsten Neuerungen für Unternehmen (Arbeitgeber) und Versicherte sind nachstehend dargestellt (es handelt sich um eine unvollständige Zusammenfassung).  

  • Die Beiträge von Versicherten und Arbeitgebern an die AHV steigen ab 2018 von derzeit 7.8% auf 8.1% des Bruttolohns. Das ist ein Anstieg um je 0.15% für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Parallel dazu steigen auch die Beitragssätze für Selbständigerwerbende (0.3%) und Nichterwerbstätige (AHV-Mindestbeitrag von neu CHF 243.00 pro Jahr im Vergleich zu bisher CHF 234.00 pro Jahr). Diese Anhebung der Beiträge gilt erst ab 1. Januar 2018. Der AHV-Beitrag der Arbeitnehmer beläuft sich dann neu auf 3.95%, der AHV-Beitrag der Arbeitgeber steigt auf 4.15%. Zu den AHV-Beiträgen dazu kommen wie bisher die Beiträge an die IV, die FAK und die ALV sowie die AHV-IV-FAK-Verwaltungskostenbeiträge.  
  • Das "ordentliche Rentenalter" wird für die Jahrgänge 1958 und jünger von derzeit 64 Jahren auf 65 Jahre erhöht. Mit der Rentenalter-Erhöhung wird auch die Rentenskalierung betreffend die Beitragsdauer geändert. Bisher gab es 43 Rentenskalen (Beitragsdauer zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor dem "Rentenalter 64"). Neu gibt es 44 Rentenskalen ("Rentenalter 65").  Diese Rentenalter-Erhöhung gilt für die Jahrgänge 1958 und jünger. Für die älteren Jahrgänge bleibt das frühere Rentenalter, es werden jedoch auf 1. Januar 2018 hin alle laufenden Renten (auch die der älteren Jahrgänge) in das neue System (44 Rentenskalen) überführt. Bei dieser Überführung können sich die  laufenden Renten geringfügig verändern, aber es gilt ein "Betragsbesitzstand", das heisst: die im 2018 überführte Monatsrente entspricht mindestens dem Betrag der für 2017 ausbezahlten Dezemberrente.
  • Die Rentenalter-Erhöhung führt zu neuen Kürzungssätzen/Zuschlägen bei Rentenvorbezug/Rentenaufschub. Die Flexibilität des Systems bleibt aber erhalten: man kann die Rente weiterhin zwischen 60 und 70 Jahren abrufen. Die Rente kann weiterhin monatlich ab 60 Jahren als ganze oder halbe Altersrente abgerufen werden, aber die Kürzung bei Vorbezug und der Zuschlag bei Aufschub werden neu versicherungs-mathematisch vom "Referenzalter 65" aus berechnet (nicht mehr vom "Referenzalter 64"). Zum Beispiel: bisher (Rentenalter 64) war beim Rentenvorbezug ab 60 der Kürzungssatz 19.5%, neu (Rentenalter 65) ist bei Rentenvorbezug ab 60 der Kürzungssatz bei 21.8%. Es gelten dabei für die Übergangsgeneration abgestufte Regelungen je nach Jahrgang, zum Beispiel: Jahrgänge 1955 und älter mit Kürzung von 16.5% bei Vorbezug ab 60, Jahrgänge 1956 und 1957 mit Kürzung von 19.5% bei Vorbezug ab 60, Jahrgänge 1958 und jünger mit Kürzung von 21.8% bei Vorbezug ab 60.
  • Bei den Erziehungsgutschriften gibt es neu eine flexiblere Regelung der Aufteilung für den Zeitraum nach der Scheidung sowie bei unverheirateten Eltern. Wenn "gemeinsame Obsorge" vereinbart ist, wurden die Erziehungsgutschriften bisher "halbe/halbe" aufgeteilt. Neu ist es bei gemeinsamer Obsorge in diesen Fällen (nach der Scheidung, unverheiratete Eltern) auch möglich, die ganze Gutschrift einem Elternteil anzurechnen. Die Eltern können dazu auch gemeinsam schriftliche Vereinbarungen über die zukünftige Aufteilung der Erziehungsgutschriften abschliessen (und sich für "halbe/halbe" oder "ganze Gutschrift an einen Elternteil" entschliessen). Diese Neuerung gilt aber nur für Erziehungszeiträume ab 1. Januar 2017.       

Die vom Landtag verabschiedete Änderung des AHV-Gesetzes unterliegt wie jeder andere Gesetzesbeschluss des Landtags der Zustimmung des Landesfürsten und der Referendumsmöglichkeit des Volkes.

Dieser Newsletter kann nur eine allgemeine und unvollständige Übersicht über die vom Landtag beschlossenen Neuerungen vermitteln. Für die Beurteilung von Einzelfällen sind natürlich ausschliesslich die gesetzlichen Bestimmungen massgebend.