AHV-Newsletter 2014-08: Unterstellungsfragen bei GrenzgängerInnen

Die Sozialversicherung bei grenzüberschreitender Tätigkeit ist im Verhältnis mit den EU-Staaten und der Schweiz durch eine entsprechende EU-Verordnung geregelt. Die Prinzipien und möglichen Konstellationen sind in unserem <link file:164>Beitragsskriptum aufgelistet und erklärt.

Bei Personen, die grenzüberschreitend erwerbstätig sind, ist grundsätzlich der Staat, in welchem die Erwerbstätigkeit ausgeführt wird, für die Einhebung von Sozialversicherungsbeiträgen zuständig (Erwerbsortprinzip). Wenn eine Person parallel (also gleichzeitig) in zwei oder gar mehr Staaten erwerbstätig ist, sind die Unterstellungsregeln der EU-Verordnungen anzuwenden. Es gilt hier das Prinzip, dass in aller Regel nur ein Staat für die Sozialversicherungsbeiträge zuständig ist. Welcher Staat dies ist, hängt von mehreren Faktoren ab, z.B. wie hoch das Einkommen und das Arbeitspensum in den jeweiligen Staaten ist und wo der Wohnsitz ist. Auch die Staatsangehörigkeit kann relevant sein. Die grundsätzlichen Unterstellungsregeln finden Sie in unserem Beitragsskriptum auf unserer Homepage (vor allem Kapitel 2 und Kapitel 3). Im Einzelfall kann es allerdings schwierig sein, die korrekte Unterstellung zu ermitteln. Wir stehen Ihnen deshalb gerne zur Verfügung, wenn Sie spezifische oder individuelle Fragen haben (unser <link file:87 download>Telefonbuch listet alle Mitarbeiter und deren Zuständigkeit auf, für Unterstellungsfragen wenden Sie sich bitte an unser Team Beiträge).

Ein Beispiel aus der Praxis:

Eine in der Schweiz mit schweizerischer Staatsangehörigkeit wohnhafte Person arbeitet zu 30 % bei einem Arbeitgeber in der Schweiz und zu 70 % bei einem Arbeitgeber in Liechtenstein. Hier gilt "Wohnortprinzip" und sowohl der schweizerische als auch der liechtensteinische Lohn sind in der Schweiz der Sozialversicherungspflicht zu unterstellen.

Die Koordinierungsbestimmungen sollen im Rentenrecht sogenannte "doppelte Versicherungskarrieren" verhindern, sie dienen aber auch dem Schutz des Arbeitnehmers, es könnten sich beide Staaten für als nicht zuständig betrachten, was zu einer Versicherungslücke führen könnte, die schlimmstenfalls eine Renteneinbusse zur Folge haben könnte. Eine Koordinierung macht also (auch wenn sie für die Arbeitgeber nicht immer einfach durchzuführen ist) durchaus Sinn.

Wir wünschen frohe Festtage und einen guten Rutsch ins neue Jahr.