AHV-Newsletter 2015-05: Eurolöhne

"Eurolöhne" (durch einen inländischen Arbeitgeber an sein Personal in Euro ausbezahlte Löhne) sind für die Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge (AHV-IV-FAK-ALV) in Schweizerfranken umzurechnen. Für die Währungsumrechnung gelten die Richtlinien der Liechtensteinischen Steuerverwaltung (siehe Seite 8, "Amtlicher Lohnausweis - häufige Fragen und Antworten" link). Für die Auszahlung der Kinderzulagen gelten gesonderte Vorschriften. Die Fakturierung der Versicherungs- und Verwaltungskostenbeiträge erfolgt ausschliesslich in Landeswährung (Schweizerfranken).

Die AHV-IV-FAK und die Steuerverwaltung verwenden (bis auf wenige in AHV-Gesetz und Verordnung geregelte Ausnahmen) den identischen Lohnbegriff. Die aktuelle Rechtsprechung besagt, dass die AHV-IV-FAK betraglich grundsätzlich an die Steuerverwaltung gebunden ist (sinngemäss mit Ausnahme jener Lohnbestandteile, für die in AHV-Gesetz und Verordnung eine abweichende Regelung vorgesehen ist). Daraus ist abzuleiten, dass für die Lohnabrechnungen mit den AHV-IV-FAK Anstalten bei den Eurolöhnen jene Umrechnungskurse anzuwenden sind, die auch für die Steuerverwaltung anzuwenden sind. Die Währungsumrechnungskurs-Richtlinie der Steuerverwaltung gilt also auch für die AHV-IV-FAK, und zwar wie folgt:

Für Löhne, welche in einer Fremdwährung ausbezahlt werden, ist der Lohnausweis in Schweizerfranken auszustellen. Auf dem Lohnausweis ist zu vermerken, dass der Lohn, in Fremdwährung ausbezahlt wurde. Die Umrechnung in Schweizerfranken hat grundsätzlich zum Tageskurs (Devisenmittelkurses) des Auszahlungsdatums zu erfolgen. Schlussendlich hat die Abrechnung mit den AHV-IV-FAK-Anstalten (Lohnlisten) in Schweizerfranken zu erfolgen, wobei der gleiche Kurs wie bei der jeweiligen monatlichen Zahlung zu verwenden ist.

Für die Leistungen der Familienausgleichskasse ist zu beachten:

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne zivilrechtlichen Wohnsitz in Liechtenstein erhalten die Kinderzulagen über den Arbeitgeber ausbezahlt. Gemäss Art. 23 der Familienzulagenverordnung sind die Kinderzulagen, falls sie zusammen mit dem Lohn ausbezahlt werden, ziffernmässig gesondert anzuführen. Sollten diese Kinderzulagen nun in Euro ausbezahlt werden, so ist darauf zu achten, dass der Bezügerin/dem Bezüger am Schluss der gemäss unserer Verfügung zugesprochene Schweizerfrankenbetrag zusteht. Es ist also bei der Wahl des Euro-Kurses zu beachten, dass dem Bezüger/der Bezügerin bei der Gutschrift der Kinderzulagen auf dem Konto keine Kursverluste entstehen dürfen. Falls die Kinderzulagen vom Arbeitgeber ohnehin getrennt vom Lohn in Schweizerfranken weitergeleitet werden, erübrigt sich das Problem der Kursschwankungen.