AHV-Newsletter 2015-02: Rentenberechnung - Beiträge in mehreren Staaten einbezahlt

Häufig sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in ihrem Arbeitsleben in mehreren Staaten erwerbstätig gewesen und haben folglich auch in verschiedenen Staaten Sozialversicherungsbeiträge geleistet. Wie die Rentenansprüche in den verschiedenen EWR-Staaten und in der Schweiz geregelt sind, ist auf der Homepage Missoc tabellarisch dargestellt. Für Rentenansprüche der an den Bodensee angrenzenden Länder sowie Liechtenstein finden sie auf der Homepage des "AMSFL" eine Broschüre (siehe Kapitel II. Grenzüberschreitende soziale Sicherheit).

Rückt das Rentenalter näher, stellt sich oftmals die Frage, wann und wie viel Rente habe ich zu erwarten und wohin muss ich mich im Rentenfall wenden? Werden Rentenansprüche mehrerer Staaten koordiniert oder gar zusammengelegt? Die Fragen sind einfach zu beantworten. Jeder Staat richtet nach seinen national geltenden rechtlichen Bestimmungen anteilmässig für die in diesem Staat erworbene Versicherungszeit eine (Teil-)Rente aus. Für die Anmeldung der schweizerischen oder in EWR-Staaten erworbenen Rentenansprüche ist grundsätzlich der Sozialversicherungsträger des Wohnsitzes zuständig.

Ein Beispiel aus der Praxis:
Herr K. wohnt in Liechtenstein und hat 30 Jahre in Liechtenstein und 10 Jahre in der Schweiz gearbeitet. Nun erreichte Herr K. das 64. Altersjahr (ordentliches Rentenalter in Liechtenstein). Herr K. stellt in Liechtenstein einen Antrag auf eine liechtensteinische Altersrente. Diese berechnet sich mit den 30 in Liechtenstein erworbenen Versicherungsjahren und beträgt ca. 1'800 Franken.

In der Schweiz hat Herr K. mit Erreichen des 65. Altersjahres einen Rentenanspruch. Dieser berechnet sich auf Basis der 10 schweizerischen Versicherungsjahre und liegt bei Herrn K. bei ca. 500 Franken. Das Rentenverfahren mit der Schweiz wird für Herrn K. durch die Liechtensteinische AHV (Sozialversicherungsträger des Wohnsitzes) eingeleitet. Herr K. kann sich an uns wenden und muss seine Ansprüche im Ausland nicht selbst geltend machen. Die Schweizerische Ausgleichskasse in Genf (die für im Ausland wohnhafte Personen zuständig ist) verfügt für Herrn K. die schweizerische Rente und richtet diese monatlich an ihn aus. Herr K. erhält eine Teilrente aus Liechtenstein (ab dem 64. Altersjahr) und eine Teilrente aus der Schweiz (ab dem 65. Altersjahr), sofern er keinen Rentenvorbezug beantragt.

Für Rentenberatungen kann man sich jederzeit an uns wenden. Wir berechnen prognostisch die liechtensteinischen Rentenansprüche ab dem ordentlichen Rentenalter, aber auch mögliche Vorbezugsvarianten. Das Anfrageformular finden Sie hier.

Für Rentenberatungen der an den Bodensee angrenzenden Länder führen wir 4 x jährlich einen "internationalen Sozialversicherungssprechtag" durch. An diesen Tagen sind Experten aus der Schweiz, Österreich und Deutschland in unserem Hause, welche zu Rentenansprüchen in diesen Staaten Auskunft geben können.

Für spezifische oder individuelle Fragen stehen wir gerne zur Verfügung. Auf unserer Homepage sind alle Mitarbeitenden und deren Zuständigkeit im Telefonbuch aufgelistet.