AHV-Newsletter 2020-11: Neuer Verwaltungskosten-Beitragssatz ab 2021

Der Verwaltungskosten-Beitragssatz wurde vor ein paar Jahren reduziert. Das bewusste Ziel war damals, die Reserven der Verwaltungskosten-Rechnung abzubauen. Diese Abbauphase ist abgeschlossen. Der Verwaltungskosten-Beitragssatz muss per 01.01.2021 wieder erhöht werden, allerdings nicht mehr auf das frühere Niveau (Beschuss der Regierung vom 10.11.2020). Die eigentlichen Beitragssätze an die AHV, an die IV und an die FAK bleiben im 2021 unverändert (total: 11.5%).

 


Die Verwaltungskosten der drei Anstalten AHV, IV und FAK werden nicht aus dem Fondsvermögen gedeckt. Die "Rentenfonds" dienen nicht zur Bestreitung der Verwaltungskosten, sondern nur für die Leistungen an die Versicherten. Die Verwaltungskosten werden gesondert finanziert. Der Verwaltungskosten-Beitrag wird von der Regierung durch Verordnung festgesetzt.

Vor vier Jahren hatte die Regierung beschlossen, den Verwaltungskosten-Beitragssatz von 0.4704% (2016) auf 0.2800% (2017) bzw. 0.2875% (2018) zu senken.  Das war damals eine Reduktion um 0.1904 Prozentpunkte im Vergleich 2016/2017 bzw. 0.1829 Prozentpunkte im Vergleich 2016/2018. Das Ziel war damals, die Reserven der Verwaltungskosten-Rechnung bewusst abzubauen. Dabei war klar, wie schon im Newsletter 2016-08 ausgeführt: "Nach Ablauf des Reservenabbaus wird der Verwaltungskosten-Beitragssatz voraussichtlich wieder erhöht werden müssen, um mittelfristig für eine ausgewogene Verwaltungskosten-Rechnung zu sorgen."  Die nunmehr notwendig gewordene Erhöhung auf 2021 beträgt 0.1035 Prozentpunkte. Die Erhöhung fällt also geringer aus als die Senkung, die vor vier Jahren vorübergehend beschlossen worden war.