AHV-Newsletter 2020-10: Homeoffice für Grenzgänger (nach Corona)

Wer als Grenzgänger während des ersten Ausbruchs der Covid-19-Pandemie (Corona) vorübergehend auf Home-Office wechselte, konnte trotzdem in Liechtenstein sozialversichert bleiben. Damit waren alle Nachbarstaaten einverstanden. Die sinnvollen Vorsichtsmassnahmen lassen es immer noch zu, bei dieser Konstellation in Liechtenstein versichert zu bleiben.

 

Die Arbeitgeber müssen sich aber jetzt schon darauf einstellen, dass diese Ausnahme" nach Corona" nicht mehr möglich sein wird.  Derzeit und wohl auch gerade nach der allgemeinen Urlaubsperiode ist im Zusammenhang mit der Pandemie immer noch grosse Vorsicht nötig. Es ist jedoch nicht abschätzbar, wann die einzelnen anderen Staaten, aus denen Liechtenstein seine Arbeitskräfte rekrutiert, wieder zurück zur vereinbarten staatsvertraglichen Regelung wollen. Diese Regelung lautet: Wer als Grenzgänger die Arbeitszeit faktisch zu mehr als 25% auf Dauer in seinem Wohnstaat erbringt, kann nicht mehr in Liechtenstein sozialversichert werden, sondern ist für die Zukunft in seinem Wohnstaat zu versichern. Es ist weder jetzt noch in Zukunft möglich, in einem Newsletter den exakten Zeitpunkt zu nennen, ab dem diese 25%-Regelung wieder verbindlich wird. Die Arbeitgeber müssen sich aber darauf einstellen, dass "nach Corona" keine Ausnahmesituation mehr gegeben ist, die ein Abweichen von den Regelungen der Staatsverträge rechtfertigen. Sollte sich abzeichnen, dass ein Arbeitgeber Personen auch "nach Corona" zu einem wesentlichen Teil (mehr als 25 %) im Homeoffice behalten möchte, empfiehlt es sich jetzt schon, über den Wohnsitz-Sozialversicherungsträger die Unterstellung klären zu lassen ("A1-Formular").

 

Im Einzelfall kann es komplex sein, die korrekte Unterstellung zu ermitteln. Grenzüberschreitende Tätigkeiten werden im Verhältnis zu den EWR-Staaten und der Schweiz durch eine EU-Verordnung geregelt. Die grundsätzlichen Unterstellungsregeln finden Sie auf unserer Homepage in unserem Beitragsskriptum (link, vor allem Kapitel 2 und Kapitel 3). Die Prinzipien und möglichen Konstellationen sind hier aufgelistet und werden vor allem in Kapitel 2.7 des Beitragsskriptums erklärt. Wir stehen aber auch schriftlich und telefonisch zur Verfügung, wenn Sie konkrete Fragen haben. Auf der Homepage der AHV finden Sie ein Telefonbuch, das alle Mitarbeiter und deren Zuständigkeit auflistet. Für konkrete Unterstellungsfragen wenden Sie sich bitte an unser Team Beiträge.