Geschichte der Familienausgleichskasse

Die FAK gilt für denselben Personenkreis wie die AHV oder die IV: in Liechtenstein erwerbstätige Personen und in Liechtenstein wohnhafte nichterwerbstätige Personen.

Die Leistungen der FAK sind einmalige Geburtszulagen, monatliche Kinderzulagen, monatliche Alleinerziehendenzulagen und periodische (in der Regel: jährliche) Differenzzulagen zu allfälligen tieferen ausländischen Zulagen (wenn der Anspruch auf ausländische Zulagen dem inländischen Anspruch vorgeht).

Im Bereich der FAK gibt es (im Unterschied zur AHV und IV) kein eigentliches „Drei-Säulen-System“.

Nachdem bis zu Beginn der 40er Jahre nur Beamte Anspruch auf staatliche Familienzulagen haben, genehmigt der Landtag ein Kinderzulagenprojekt für minder bemittelte Familien. Die Finanzierung erfolgt ausschliesslich über Staatsbeiträge.

Die Frage der Schaffung einer allgemeinen Familienausgleichskasse wird im Landtag wieder aufgegriffen und die Einsetzung einer Kommission beschlossen.

Die Regierung legt dem Landtag ihren Bericht und Antrag vor. Der Landtag verabschiedet das Gesetz einstimmig.

Das Gesetz über die Familienausgleichskasse tritt am 1. Januar in Kraft.

Im Jahre 1986 wurde das Gesetz total überarbeitet und modernisiert (u.a. durch Abstufung der Höhe der Leistungen nach Alter und Anzahl der Kinder).

Seit 1986 wurde das Gesetz mehrmals angepasst. Zuletzt wurden 1999 Alleinerziehendenzulagen eingeführt, welche wie die anderen Leistungen seither erhöht wurden.

Zur Sanierung des Staatshaushaltes beschloss der Landtag im November 2011, den Staatsbeitrag an die AHV ab 2015 zu reduzieren und (zur Aufrechterhaltung des Drucks) ab 2018 gänzlich einzustellen. Zur Kompensation dieses Einnahmensausfalls wurden unter anderem auch Beitragseinnahmen von der FAK zur AHV verlagert (0,2 Lohnprozent).