Waisenrente

Anspruch auf Waisenrente haben

  • Kinder, deren leiblicher Vater oder deren leibliche Mutter gestorben ist. Sind Vater und Mutter gestorben, so haben sie Anspruch auf zwei Waisenrenten.
  • Adoptionskinder nur beim Tod der Adoptiveltern, hingegen nicht beim Tod der leiblichen Eltern. Ist ein Adoptivelternteil gestorben, so haben sie Anspruch auf eine Waisenrente. Sind beide Adoptiveltern gestorben, so haben sie Anspruch auf zwei Waisenrenten.
  • Pflegekinder beim Tod der Pflegeeltern, wenn sie von den Pflegeeltern unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind. Ist ein Pflegeelternteil gestorben, so haben sie Anspruch auf eine Waisenrente. Sind beide Pflegeelternteile gestorben, so haben sie Anspruch auf zwei Waisenrenten.

Beginn und Ende des Anspruchs

Der Anspruch auf Waisenrente entsteht im Folgemonat des Todes.

Der Anspruch auf Waisenrente erlischt nach Vollendung des 18. Altersjahres der Waise, oder nach Abschluss der Ausbildung, spätestens aber mit vollendetem 25. Altersjahr.

Der Anspruch auf die Waisenrente von Pflegekindern erlischt zudem, wenn ein Pflegekind nach dem Tode des Pflegevaters oder der Pflegemutter zu einem Elternteil zurückkehrt oder von diesem finanziell unterhalten wird.