Verwitwetenrente

Anspruch auf eine unbefristete Verwitwetenrente haben

  • Witwen oder Witwer mit leiblichen oder adoptierten Kindern (und zwar unabhängig vom Alter der Kinder) sowie Witwen, die beim Tod des Ehemannes schwanger waren,
  • Witwen oder Witwer, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung mit leiblichen oder adoptierten Kindern der verstorbenen Person oder mit Pflegekindern in gemeinsamem Haushalt leben, sofern diese Kinder einen eigenen Anspruch auf Waisenrente haben,
  • kinderlose Witwen und Witwer, die das 45. Altersjahr vollendet haben und mindestens fünf Jahre verheiratet gewesen sind.

Anspruch auf eine befristete Verwitwetenrente haben

  • Witwen oder Witwer, welche im Zeitpunkt der Verwitwung die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine unbefristete Verwitwetenrente nicht erfüllen. Die Dauer der Ausrichtung der befristeten Verwitwetenrente beträgt zwischen 2 und 5 Jahren und hängt von der Ehedauer sowie vom Alter der verwitweten Person ab.

Geschiedene Personen haben unter denselben Voraussetzungen wie verheiratete Personen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn der geschiedene Ehegatte bzw. die geschiedene Ehegattin im Zeitpunkt des Todes laufende, wiederkehrende Unterhaltsbeiträge zu leisten hatte.

Haben Versicherte gleichzeitig Anspruch auf eine Alters- und auf eine Hinterlassenenrente, wird nur die höhere der beiden Renten ausgerichtet.

Beginn und Ende des Anspruchs

Der Anspruch auf die Verwitwetenrente entsteht im Folgemonat des
Todes. Er erlischt bei Wiederverheiratung.