Beitragspflicht

Beitragspflichtig sind:

  • Nichterwerbstätige Personen, die in Liechtenstein ihren zivilrechtlichen Wohnsitz haben;
  • Personen, die in Liechtenstein eine Erwerbstätigkeit ausüben;
  • Personen, die von einem Arbeitgeber mit einer Betriebsstätte in Liechtenstein vorübergehend zu einer Arbeitsleistung ins Ausland entsandt werden, sofern sie vom liechtensteinischen Arbeitgeber entlöhnt werden und sofern vor dem Arbeitsantritt im Ausland ein Versicherungsverhältnis zur AHV/IV bestanden hat.

Detaillierte Ausführungen finden sich im Beitragsskriptum in den Kapiteln 6 bis 13

Für weitere Fragen stehen die AHV-IV-FAK-Anstalten zur Verfügung.