PG (Pflegegeld)

Pflegegeld (ab 1. Januar 2010)

Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz in Liechtenstein haben Anspruch auf Betreuungs- und Pflegegeld sofern sie

  • gesundheitsbedingten Betreuungs- und Pflegebedarf (voraussichtlich länger als 3 Monate) haben
  • erhebliche Dritthilfe bei den alltäglichen Lebensverrichtungen benötigen
  • Kosten für diese Dritthilfe entstehen

Nach Eingang der Meldung prüfen die AHV-IV-FAK Anstalten, unter Einbezug einer Fachstelle und des Hausarztes, die Leistungseinstufung.

Das Pflegegeld ist zweckgebunden. Es ist ausschliesslich zur Entlöhnung der leistungserbringenden Drittpersonen oder Institutionen vorgesehen.

Weitere Einzelheiten vermittelt das Merkblatt 8.1.