Selbständigerwerbende

Festsetzung und Berechnung der Beiträge
Die Beiträge Selbständigerwerbender werden auf der Basis des aktuellen Einkommens (Reinvermögens) des Beitragsjahres berechnet.

Akontobeiträge
Die Beiträge werden als Akontobeiträge festgesetzt. Dies sind provisorische Beiträge, die auf dem voraussichtlichen Einkommen im laufenden Beitragsjahr basieren. Sobald sich die Höhe des Einkommens wesentlich ändert, muss dies gemeldet werden. Wird beim Geschäftsabschluss festgestellt, dass die bezahlten Akontobeiträge zu tief sind, muss dies unverzüglich gemeldet werden.

Definitive Beiträge
Nach Vorliegen der definitiven Steuerdaten werden die effektiven Beiträge nachträglich mit einer Verfügung festgesetzt und mit den bezahlten Akontobeiträgen verrechnet.

Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird ein AHV-Beitrag von 8.250%, IV-Beitrag von 1.350% sowie ein FAK-Beitrag von 1.9% und Verwaltungskosten von 0.575 erhoben, wobei das Einkommen auf die nächsten 100 Franken abgerundet wird. Beträgt das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit weniger als 3'000 Franken im Jahr, so ist ein fester Beitrag von CHF 362.25 (Mindestbeitrag) im Jahr zu entrichten.

Selbständigerwerbende haben keine Beiträge an die ALV zu entrichten.