Unterstellung

Mit der Unterstellung wird die Frage geklärt, wer ist wo versichert bzw. welches Recht kommt im konkreten Fall zur Anwendung.

Liechtenstein ist gleichzeitig ein EWR- und ein EFTA-Mitgliedstaat. Im Unterschied ist die CH als Nachbarstaat nur ein EFTA-Mitgliedstaat und AT nur ein EWR- Mitgliedstaat. Das hat zur Folge, dass betreffend der Koordinierung der sozialen Sicherheit für alle drei Staaten ein sogenanntes Dachabkommen fehlt. Betrifft ein Sachverhalt alle drei Staaten, so kommt es zu einer getrennten Unterstellung hinsichtlich der Beitragspflicht der Erwerbstätigkeit im jeweiligen Staat. Ist der zu beurteilende Sachverhalt auf den EWR-Raum oder EFTA-Raum beschränkt und handelt es sich bei den beteiligten Personen um Staatsangehörige des jeweiligen Raums, kommen die Koordinierungsvorschriften der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 zur Koordinierung der sozialen Sicherheit zur Anwendung. Eine detaillierte Umschreibung der im Titel II dieser Verordnungen geregelten Bestimmungen über die Unterstellung bzw. das anwendbare Recht befindet sich im Beitragsskriptum (in den Kapiteln 2 bis 4 in Textform und in tabellarischer Aufstellung).