Anspruch

Falls einer der folgenden Punkte zutrifft, können in Liechtenstein wohnhafte Personen EL (Ergänzungsleistungen) erhalten:

  • Ein Anspruch auf eine Rente der AHV besteht (auch bei Rentenvorbezug)
  • Eine halbe oder ganze Rente der IV wird bezogen
  • Eine Hilflosenentschädigung wird bezogen
  • Während mindestens sechs Monaten wird ein Taggeld der IV bezogen

Es gelten folgende Mindestwohnsitzzeiten:

  • Liechtensteinische und schweizerische Staatsangehörige sowie Angehörige von Staaten des EWR haben keine Mindestzeiten zu erfüllen
  • Flüchtlinge und Staatenlose müssen seit mindestens 5 Jahren in Liechtenstein leben
  • Angehörige anderer Staaten müssen seit mindestens 10 Jahren ununterbrochen in Liechtenstein leben.

Personen, welche keinen Anspruch auf eine Rente haben, weil sie keine oder zu wenig lang AHV- und IV-Beiträge bezahlt haben, können unter gewissen Voraussetzungen einen Anspruch auf EL geltend machen.