Informationen über die AHV-IV-FAK

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FAK (Familienausgleichskasse)

Die FAK gilt für denselben Personenkreis wie die AHV oder die IV: in Liechtenstein erwerbstätige Personen und in Liechtenstein wohnhafte nichterwerbstätigen Personen.

Die Leistungen der FAK sind einmalige Geburtszulagen, monatliche Kinderzulagen, monatliche Alleinerziehendenzulagen und periodische (in der Regel: jährliche) Differenzzulagen zu allfälligen tieferen ausländischen Zulagen (wenn der Anspruch auf ausländische Zulagen dem inländischen Anspruch vorgeht).

Im Bereich der FAK gibt es (im Unterschied zur AHV und IV) kein eigentliches „Drei-Säulen-System“.

Aus der Geschichte der Liechtensteinischen FAK

1942 Nachdem bis zu Beginn der 40er Jahre nur Beamte Anspruch auf staatliche Familienzulagen haben, genehmigt der Landtag ein Kinderzulagenprojekt für minder bemittelte Familien. Die Finanzierung erfolgt ausschliesslich über Staatsbeiträge.

1956 Die Frage der Schaffung einer allgemeinen Familienausgleichskasse wird im Landtag wieder aufgegriffen und die Einsetzung einer Kommission beschlossen.

1957 Die Regierung legt dem Landtag ihren Bericht und Antrag vor. Der Landtag verabschiedet das Gesetz einstimmig.

1958 Das Gesetz über die Familienausgleichskasse tritt am 1. Januar in Kraft.

1986 Im Jahre 1986 wurde das Gesetz total überarbeitet und modernisiert (u.a. durch Abstufung der Höhe der Leistungen nach Alter und Anzahl der Kinder).

1999 Seit 1986 wurde das Gesetz mehrmals angepasst. Zuletzt wurden 1999 Alleinerziehendenzulagen eingeführt, welche wie die anderen Leistungen seither erhöht wurden.

2012 Zur Sanierung des Staatshaushaltes beschloss der Landtag im November 2011, den Staatsbeitrag an die AHV ab 2015 zu reduzieren und (zur Aufrechterhaltung des Drucks) ab 2018 gänzlich einzustellen. Zur Kompensation dieses Einnahmensausfalls wurden unter anderem auch Beitragseinnahmen von der FAK zur AHV verlagert (0.2 Lohnprozent).

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