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AHV (Alters- und Hinterlassenenversicherung)

Die AHV ist eine für die ganze Bevölkerung obligatorische Versicherung. Ihr gehören alle in Liechtenstein erwerbstätigen Personen und alle in Liechtenstein wohnhaften nichterwerbstätigen Personen an.

Die wichtigsten Leistungen der AHV sind die Altersrenten und die Hinterlassenenrenten (Witwenrenten, Witwerrenten, Waisenrenten).

Die AHV gilt als 1. Säule (Basis-Deckung) im Drei-Säulen-System. Hinzu kommen die 2. Säule (obligatorische berufliche Vorsorge für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Pensionskasse des Arbeitgebers) und die 3. Säule (freiwillige Vorsorge).

Aus der Geschichte der Liechtensteinischen AHV

1948 Die Regierung gibt ein Jahr nach Einführung der AHV in der Schweiz ein Gutachten über eine allfällige Liechtensteinische AHV in Auftrag.

1949 Aufgrund des Gutachtens wird eine Gesetzesvorlage ausgearbeitet.

1952 Die AHV-Vorlage wird ohne Gegenstimme im Landtag verabschiedet und dem Volk zur Abstimmung unterbreitet. Das AHV-Gesetz wird mit 1574 Ja gegen 1366 Nein angenommen.

1954 Das Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung tritt am 1. Januar in Kraft. Nach der ursprünglichen Konzeption war die AHV als Basisversicherung gedacht. Die in den 50er Jahren ausbezahlten Renten waren recht bescheiden und konnten zunächst nicht mehr sein, als ein Beitrag an den Unterhalt der Betagten und Hinterlassenen.

1965 Eine entscheidende Verbesserung für minderbemittelte Rentner mit Wohnsitz in Liechtenstein brachte das Gesetz über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, welches den Rentnern ein bestimmtes Mindesteinkommen garantierte.

1973 Einen ersten Schritt im Hinblick auf existenzsichernde Renten bedeuteten die Rentenerhöhungen anfangs der 60er Jahre. Eine weitere Verbesserung erfolgte in den 70er Jahren, als man 1973 und 1975 die Renten in zwei Stufen mehr als verdoppelte.

1992 Im Jahre 1992 wurde das Weihnachtsgeld eingeführt, und zwar zunächst in Höhe einer zusätzlichen Zahlung von 25 % zur Dezemberrente. 1994 wurde das Weihnachtsgeld auf 50 % und 1998 auf 100 % der Dezemberrente erhöht.

1997 Mit der Gesetzesrevision "Gleichberechtigung von Mann und Frau in der AHV" wurde durch den Übergang vom Ehepaarrenten- zum Individualrentensystem ein bedeutender Systemwechsel vollzogen. Im Zuge der Gleichberechtigung wurde auch das ordentliche Rentenalter angepasst (64 Jahre für Frauen und Männer, allerdings erst nach Ablauf der Übergangsfristen). Ausserdem wurde 1997 auch die Möglichkeit eingeführt, die Altersrente um 1 oder 2 Jahre vorzubeziehen.

2001 Mit der Verbesserung der Möglichkeit des Rentenvorbezugs (ab Alter 60, milde Kürzungsansätze, Vorbezugsrente auf jeden Monat hin abrufbar, Vorbezug einer Teilrente) wurde ein gleitender Ausstieg aus dem Erwerbsleben ermöglicht.

2011/2012 Zur Sanierung des Staatshaushaltes beschloss der Landtag im November 2011, den Staatsbeitrag an die AHV ab 2015 zu reduzieren und (zur Aufrechterhaltung des Drucks) ab 2018 gänzlich einzustellen. Zur Kompensation dieses Einnahmensausfalls wurden auch leistungsseitig Korrekturen gesetzt: Rückkehr zu versicherungs- mathematischen Kürzungssätzen beim Rentenvorbezug (für die Jahrgänge 1956 und jünger), Teuerungsanpassung der Renten ausschliesslich an den Preisindex (bisher: Mittelwert zwischen Lohn- und Preisindex). Ausserdem wurden ab 2012 Beitragseinnahmen von der FAK zur AHV verlagert (0.2 Lohnprozent).

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