Leistungen der AHV-IV-FAK

FAK  >  Anspruch
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Anspruch

Der Anspruch auf Familienzulagen entsteht

  • für Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz in Liechtenstein mit Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden;
  • für Personen ohne zivilrechtlichen Wohnsitz in Liechtenstein mit dem Tag des Arbeitsantritts bzw. mit dem Tag der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit in Liechtenstein.

Der Anspruch auf Familienzulagen erlischt

  • bei Wegfall der Anspruchs-Voraussetzungen;
  • bei Personen ohne zivilrechtlichen Wohnsitz mit Ablauf der Erwerbstätigkeit in Liechtenstein;
  • bei Arbeitslosigkeit mit dem der Arbeitslosigkeit folgenden Monat;
  • bei Krankheit, Unfall, Schwangerschaft oder Mutterschaft längstens 12 Monate nach Eintritt dieser Ereignisse;
  • für jedes Kind mit Ablauf des Monats, in dem das 18. Lebensjahr erfüllt wird oder früher bei Verheiratung, sofern vom Ehegatten Unterhalt zu leisten ist.
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