Leistungen der AHV-IV-FAK

EL (Ergänzungsleistungen)  >  Berechnung der EL
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Berechnung der EL

Die jährlichen Ergänzungsleistungen entsprechen der Differenz zwischen den anrechenbaren Einnahmen und Ausgaben.
Dabei wird unterschieden zwischen Personen, die zu Hause leben, und Personen, die in einem Heim wohnen.
Sind die Ausgaben höher als die Einnahmen, so wird die Differenz bis zu einem Höchstbetrag als Ergänzungsleistung ausgerichtet.
Bei zusammenlebenden Ehepaaren und Konkubinatspaaren erfolgt eine gemeinsame Berechnung; dabei werden auch die Einkünfte des anderen Partners mitberücksichtigt, auch wenn dieser selbst keinen Anspruch hat. Wenn zudem noch Kinder im Haushalt leben, die einen Anspruch auf Kinderrente begründen, erfolgt ebenfalls eine gemeinsame Berechnung. Auch bei zusammenlebenden Hinterlassenen (Witwe mit Waisen, Witwer mit Waisen, zusammenlebende Waisen) erfolgt eine gemeinsame Berechnung.

Anrechenbare Einnahmen zur Ergänzungsleistung

Verschiedene Einkünfte werden zur Gänze als Einkommen angerechnet, dazu gehören insbesondere:

  • Renten der AHV und IV, der Pensionskassen, der privaten Versicherungen und der ausländischen Versicherungen;
  • Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen wie z.B. Zinsen aus Sparguthaben und Wertschriften;
  • ein Teil des Reinvermögens (Vermögen nach Abzug der Schulden) wird als Einkommen angerechnet (sog. Vermögensverzehr); es gelangt nur jener Teil des Reinvermögens in die Berechnung, der über den folgenden Grenzbeträgen (Vermögensfreibetrag) liegt:
  • CHF 45‘000.-- bei Ehepaaren und Konkubinatspaaren,
  • CHF 30‘000.-- bei Alleinstehenden,
  • CHF 15‘000.-- bei Kindern, die Anspruch auf Kinderrente der AHV/IV begründen sowie bei Waisen,
  • vom Reinvermögen, das über dem Vermögensfreibetrag liegt, wird ein Fünfzehntel (bei im Heim wohnenden Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel) als Einkommen angerechnet;
  • Einnahmen aus Miete, Untermiete, Pacht und Nutzniessung;
  • familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (Alimente);
  • Leistungen der Familienausgleichskasse;
  • Ersatzeinkünfte wie Taggelder der Krankenkasse oder Unfallversicherung.

Ein allfälliges Erwerbseinkommen wird nur zum Teil angerechnet.

Nicht als Einkommen angerechnet werden Verwandtenunterstützungen, Fürsorgeleistungen, Stipendien, Blindenbeihilfen und das Weihnachtsgeld der AHV und IV.

Als Ausgaben werden angerechnet:

  • ein Pauschalbetrag zur Bestreitung der allgemeinen jährlichen Lebenskosten (sog. Einkommensgrenze); diese Pauschale beträgt:
Pauschalbeträge sind:

Betrag

Betrag gilt für

CHF 19'608.--

Alleinstehende und für minderjährige Bezügerinnen

CHF 29'412.--

Ehepaare und Konkubinatspaare

CHF 9'804.--

Waisen

  • für Kinder, die Anspruch auf Kinderrente der AHV/IV begründen, werden Pauschalbeträge hinzugezählt;
  • bei Heimbewohnern werden als Ausgaben die jeweiligen Tagestaxen und zudem ein Betrag von CHF 6'540.-- für persönliche Auslagen angerechnet;
  • Gewinnungskosten (Aufwendungen zur Ausübung eines Berufes);
  • Netto-Mietzins (bei alleinstehenden Personen bis zum Höchstbetrag von CHF 11'200.-- jährlich; bei Ehepaaren sowie bei Konkubinatspaaren und Personen mit rentenberechtigten oder an der Rente beteiligten Kindern bis zum Höchstbetrag von CHF 12'600.-- jährlich);
  • Wohnnebenkostenpauschale (bei Alleinstehenden CHF 1'600.-- jährlich; bei Ehepaaren sowie bei Konkubinatspaaren und Personen mit rentenberechtigten oder an der Rente beteiligten Kindern CHF 2'200.-- jährlich);
  • Hypothekarzinsen bis zur Höhe des Mietzinsabzuges;
  • weitere Schuldzinsen bis zur Höhe von CHF 6'000.-- jährlich;
  • Gebäudeunterhaltskosten (2 % des Steuerschätzwertes);
  • von der Gesuchstellerin bzw. vom Gesuchsteller geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (Alimente);
  • Beiträge an die AHV/IV;
  • Prämien für Lebens-, Unfall-, Invaliditäts- und Krankenversicherung in Form einer pauschalen Anrechnung von CHF 2'400.-- bei Alleinstehenden und CHF 4'800.-- bei Ehepaaren und Konkubinatspaaren sowie bei Personen mit rentenberechtigten oder an der Rente beteiligten Kindern;
  • die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestbeiträge an die betriebliche Personalvorsorge;
  • Krankheitskosten (z.B Zahnarztkosten, Beitrag an Hilfsmittel);
  • behinderungsbedingte Mehrkosten.
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