Leistungen der AHV-IV-FAK

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Rentenhöhe

Zur Berechnung des IV-Rentenbetrages wird das gleiche System wie bei den AHV-Renten angewendet:
Ausschlaggebend ist, wie lange die behinderte Person versichert und wie hoch ihr massgebendes durchschnittliches Einkommen war. Die IV-Renten sind gleich hoch wie diejenigen der AHV. Die maximale Rente ist doppelt so hoch wie die minimale Rente.

Der Invaliditätsgrad bestimmt, welche Rente eine behinderte Person erhält:

Invaliditätsgrad in %

Rente

40 - 49

Viertelsrente

50 - 66

halbe Rente

ab 67

ganze Rente

Höhe der Renten

Minimum Franken im Monat

Maximum Franken im Monat

1/1

1/2

1/4

1/1

1/2

1/4

Invalidenrente

1'160.--

580.--

290.--

2'320.--

1'160.--

580.--

Kinderrente

464.--

232.--

116.--

464.--

232.--

116.--

Weihnachtsgeld

Wer im Dezember eines Jahres eine Rente der IV bezieht, erhält als zusätzlichen Rententeil alljährlich eine Zahlung in der Höhe der im Dezember zustehenden Rente.

Für Staatsangehörige eines Staats des EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) gilt bezüglich Kinderrenten folgende Sonderregelung:

Wohnt die Rentnerin oder der Rentner nicht in Liechtenstein, sondern in einem anderen EWR-Staat, der seinerseits Leistungen für Kinder ausrichtet, so zahlt Liechtenstein nur den Differenzbetrag zwischen den liechtensteinischen Leistungen (Kinderrente und Familienzulagen) und den allfälligen niedrigeren Familienleistungen des anderen Staates.

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