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Medizinische Massnahmen

Die eigentliche Behandlung von Krankheiten oder Unfallfolgen ist von der Kranken- oder Unfallversicherung gedeckt.

Im Rahmen von Ergänzungsleistungen haben Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz in Liechtenstein ungeachtet ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse Anspruch auf medizinische Massnahmen, die unmittelbar auf die berufliche Eingliederung abzielen und geeignet sind, die Erwerbstätigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren.

In einem solchen Fall werden die Kosten für die ärztliche Behandlung (ambulant oder in der allgemeinen Abteilung eines Spitals), für die Behandlung durch medizinische Hilfspersonen (Physiotherapeuten usw.) und für anerkannte Arzneimittel übernommen.

Für Kinder (bis zum 20. Altersjahr) mit besonderen Geburtsgebrechen gilt eine Sonderregelung. Der Staat übernimmt alle zur Behandlung des Geburtsgebrechens notwendigen medizinischen Massnahmen, und zwar ohne Rücksicht auf die künftige Erwerbsfähigkeit.

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