Leistungen der AHV-IV-FAK

IV  >  Kinderrente IV
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Kinderrente IV

Der Anspruch auf Kinderrente zur Invalidenrente besteht

  • allgemein bis zur Vollendung des 18. Altersjahres des Kindes
  • für Kinder, die sich in Ausbildung befinden, bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens aber bis zum vollendeten 20. Altersjahr.

Besondere Bestimmungen gelten für Kinder, die in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes leben:

Wohnt die Rentnerin oder der Rentner nicht in Liechtenstein, sondern in einem anderen EWR-Staat, der seinerseits Leistungen für Kinder ausrichtet, so zahlt Liechtenstein nur den Differenzbetrag zwischen den liechtensteinischen Leistungen (Kinderrente und Familienzulagen) und den allfälligen niedrigeren Familienleistungen des anderen Staates.

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