Leistungen der AHV-IV-FAK

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Hilfsmittel

Die IV gibt den Invaliden jene Hilfsmittel ab, die sie zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, zur Fortführung der Tätigkeit in ihrem Aufgabenbereich (z.B. als Hausfrau), zur Schulung, zur Ausbildung oder zur funktionellen Angewöhnung benötigen.

Zu den Hilfsmitteln zählen beispielsweise Prothesen, Stütz- und Führungsapparate, Hörapparate, Sprechhilfegeräte, Hilfsmittel für Blinde und hochgradig Sehschwache, Blindenführhunde, Fahrstühle, Motorfahrzeuge und Invalidenfahrzeuge, Hilfsmittel am Arbeitsplatz, zur Schulung und Ausbildung sowie bauliche Vorkehren zur Überwindung des Arbeitsweges, Hilfsmittel zur Selbstsorge, Hilfsmittel für den Kontakt mit der Umwelt.

Kosten für Zahnprothesen, Brillen und Schuheinlagen werden nur übernommen, wenn diese Hilfsmittel eine wesentliche Ergänzung zu medizinischen Eingliederungsmassnahmen, für die die IV aufkommt, bilden.

Versicherte, die für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspielige Geräte benötigen, erhalten unter bestimmten Voraussetzungen ohne Rücksicht auf die Eingliederungsmöglichkeiten entsprechende Hilfsmittel.

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