Leistungen der AHV-IV-FAK

HE (Hilflosenentschädigung)  >  Bemessung
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Bemessung

Leichte Hilflosigkeit

Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn eine Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:

  1. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; oder
  2. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder
  3. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf; oder
  4. wegen eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann.

Mittelschwere Hilflosigkeit

Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer, wenn ein Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:

  1. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; oder
  2. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf.

Schwere Hilflosigkeit

Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn eine Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf.

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