Anspruch
Anspruch auf Hilflosenentschädigung
Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz in Liechtenstein haben ungeachtet ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse Anspruch auf Hilflosenentschädigung, sofern sie
- hilflos sind und
- keinen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der obligatorischen Unfallversicherung oder auf eine vergleichbare Leistung einer ausländischen Sozialversicherung haben.
Personen, die das 65. Altersjahr zurückgelegt haben, sind anspruchsberechtigt, wenn sie zumindest in mittelschwerem Grade hilflos sind und als betagt gelten.
Hilflosenentschädigungen können frühestens vom ersten Tag des der Vollendung des 2. Altersjahres folgenden Monats an ausgerichtet werden. Der Anspruch auf Hilflosenentschädigung erlischt mit dem Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen oder mit dem Tode der berechtigten Person.



