Kinderzulagen

Die Höhe der Kinderzulagen sind abhängig von der Zahl und vom Alter der Kinder.

  • Die Kinderzulagen betragen für jedes Kind monatlich CHF 280.--. Sie erhöhen sich mit Beginn des Monats, in dem das Kind das 10. Lebensjahr vollendet, auf monatlich CHF 330.--.
  • Sobald und solange ein Anspruchsberechtigter mehr als zwei zulagenberechtigte Kinder hat, betragen jedoch die Kinderzulagen monatlich CHF 330.-- für jedes Kind. Für Zwillinge betragen die Kinderzulagen ab Geburt je CHF 330.--.

Für Grenzgänger aus den Nachbarstaaten gilt folgende Regelung:

Wenn sowohl im Ausland als auch in Liechtenstein eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird (z.B: durch den Vater im einen und durch die Mutter im anderen Vertragsstaat), so sind die Familienzulagen durch jenen Vertragsstaat auszurichten, in dem die Familie wohnt. Die Liechtensteinische FAK richtet aber einen Differenzausgleich aus, wenn die ausländischen Familienzulagen geringer sind als die liechtensteinischen Leistungen.



 


Liechtensteinische AHV-IV-FAK, Gerberweg 2, Postfach 84, 9490 Vaduz, Tel +423 / 238 16 16, Fax +423 / 238 16 00, E-Mail ahv@.ahv.li